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Fragen und Antworten

Diese Corona-Regeln gelten in Baden-Württemberg ab dem 1. Dezember

Auch Baden-Württemberg verschärft die geltende Corona-Verordnung zum 1. Dezember. Ausnahmen soll es nur über die Weihnachtsfeiertage geben. Welche Regeln jetzt gelten.

Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerpräsident von Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg werden die Corona-Maßnahmen unmittelbar nach den Weihnachtstagen wieder verschärft. Die grün-schwarze Landesregierung will die Kontaktbeschränkungen lediglich vom 23. bis zum 27. Dezember aufweichen. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild

Nach dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin am 25. November werden auch in Baden-Württemberg die bestehenden Corona-Maßnahmen ab Dezember verschärft. Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen soll es zwar über die Weihnachtsfeiertage geben, nicht aber zwischen den Jahren. Das sind die neuen Regeln im Detail:

Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich

Ab Dezember dürfen sich im privaten Bereich nur noch insgesamt bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind davon ausgenommen und zählen nicht mit. Wenn in einem Haushalt bereits fünf oder mehr Personen über 14 Jahren zusammen wohnen, darf dieser Haushalt keinen Besuch mehr empfangen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen aber ebenfalls nur aus höchstens zwei Haushalten zusammenkommen.

Die Ausnahme für Verwandte in gerade Linie, also Großeltern, Eltern und Kinder einschließlich deren Ehegatten und Lebenspartner gilt weiterhin. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es gilt allerdings auch hier die Obergrenze von maximal fünf Personen.

Über die Weihnachtstage ist der Kontakt mit maximal zehn Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis erlaubt. Diese Ausnahme gilt in Baden-Württemberg aber lediglich vom 23. bis 27. Dezember 2020. Ob diese geplanten Lockerungen über Weihnachten realisiert werden, wird noch einmal final Mitte Dezember entschieden und hängt auch von der Entwicklung der Infektionszahlen ab.

Ob es auch an Silvester Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen geben wird, ist für Baden-Württemberg bislang noch nicht entschieden. Nach aktuellem Stand gelten ab dem 27. Dezember, also auch über Silvester und Neujahr, aber wieder die Beschränkungen aus dem restlichen Dezember. In diesem Punkt geht die baden-württembergische Landesregierung über den Bund-Länder-Beschluss hinaus und auch über die sonst oft strengen Regeln in Bayern: Dort treten die Feiertagslockerungen bereits zum 20. Dezember in Kraft und sollen bis Jahresende gelten.

Beherbergungsverbot wird an Weihnachten gelockert - Gastronomie bleibt geschlossen

In Baden-Württemberg dürfen Hotels über die Weihnachtstage öffnen. Übernachten dürfen dort aber nur Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind. Touristische Reisen bleiben auch an Weihnachten verboten. Insgesamt wird das strikte Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg nur für den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember aufgehoben.

Die bislang geschlossenen Einrichtungen, also auch Restaurants und Gaststätten, dürfen auch über die Weihnachtsfeiertage nicht öffnen.

Hotspotstrategie: Was passiert bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 200?

Sollte die Infektionszahl in Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg über die Marke von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen steigen, kann das Sozialministerium weitere Weisungen für regionale Maßnahmen erteilen. Dazu könnten weitere Geschäftsschließungen, Ausgangsbeschränkungen oder Wechselunterricht an Schulen gehören.

Aufgrund des Zusammenhangs sollten Hotspot-Strategie und Schul-Verordnung am Montagabend in einer Sondersitzung des Lenkungskreises gemeinsam besprochen werden. Dabei wird es auch darum gehen, ob die Maßnahmen eher als Empfehlungen oder als Automatismen formuliert werden.

Regeln zu Quarantäne und Absonderung

In der Regel wird eine häusliche Quarantäne künftig nicht mehr vierzehn, sondern noch zehn Tage dauern. Andere Bestimmungen zur Absonderung sind bereits am Samstag in Kraft getreten. So müssen sich Menschen, die mit dem neuen Coronavirus infiziert sind oder sein könnten, sofort in häusliche Quarantäne begeben und nicht erst nach einem Bescheid des Gesundheitsamtes.

Diese Regel betrifft positiv getestete Personen, aber auch deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen der Kategorie I. Ob man zu dieser Kategorie gehört, entscheidet das Gesundheitsamt. Außerdem gilt die Bestimmung für Menschen mit typischen Symptomen (etwa Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes), sobald ein PCR-Test angeordnet oder durchgeführt wurde.

Fällt der Test negativ aus, endet die Quarantäne automatisch. Wer positiv getestet wurde, hat die Pflicht, Haushaltsangehörige zu informieren. Diese müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Eine Ausnahme gilt für Haushaltsangehörige, die bereits einen positiven Test oder eine COVID-19-Erkrankung hinter sich haben und aktuell keine Symptome aufweisen.

Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten die Maskenpflicht. Auch Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle sind davon nicht ausgenommen. Es darf nur dann von der Maskenpflicht abgewichen werden, wenn kein Publikumsverkehr besteht und ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.

Ausgenommen sind Einrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes wie Kindergärten, Tageseinrichtungen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung. Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen müssen keine Maske verpflichtend tragen.

Außerdem gilt ab Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen.

Zusätzlich zur Maskenpflicht in stark frequentierten öffentlichen Bereichen wie Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Plätzen, kann die Maske nun auch auf Friedhöfen, Schul-, Wander-, Kirch- und sonstigen Fußwegen zur Pflicht werden. Dies wird durch die Städte und Gemeinden individuell festgelegt.

In den Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht ab der fünften Klasse.

Alle anderen bisherigen Regeln zur Maskenpflicht bleiben bestehen.

Weihnachtsferien werden vorgezogen

Die Landesregierung plant, die Weihnachtsferien auf den 19. Dezember vorzuziehen. Dies sei unabhängig von der Corona-Verordnung und soll laut Landesregierung in den kommenden Tagen final geklärt werden. Für die Ferienregelung der Kitas sind die jeweiligen Träger verantwortlich.

Notbetreuung wird geprüft

Ob eine Notbetreuung zur Verfügung gestellt werden kann, wird vom Kultusministerium gerade geprüft. Dies ist ebenfalls unabhängig von der Corona-Verordnung und soll sich in den kommenden Tagen klären, so das Land.

Impfzentren und FFP2-Masken

In den kommenden Wochen sollen mehrere Millionen FFP2-Schutzmasken für so genannte vulnerable Menschen verteilt werden. Diese bekommen für die kommenden drei Monate zunächst je 90 Masken.

Stationäre Einrichtungen erhalten demnach für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderung zusammen rund elf Millionen Masken; Einrichtungen der Obdachlosenhilfe rund 450.000. 22 Millionen FFP2-Masken sollen außerdem an die neuen Impfzentren gehen.

Änderungen im Einzelhandel

Groß- und Einzelhandel bleiben geöffnet, allerdings wird die Anzahl der erlaubten Kunden im Raum begrenzt. Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Ausgenommen von der Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter ist der Lebensmitteleinzelhandel. Wegen der besonderen Versorgungsfunktion bleibt dort ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.

Dürfen Ski-Lifte öffnen?

Zu Ski-Liften gibt es bislang noch keine klare Regelung. Die Bundeskanzlerin hat aber angekündigt, sich um eine europaweite Schließung der Skigebiete zu bemühen. Sollte das nicht gelingen, wird Baden-Württemberg selbst entscheiden müssen. Dem Vernehmen nach gibt es in Regierungskreisen die Tendenz, Skilifte zumindest zwischen Weihnachten und Silvester zu schließen. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat das für sein Bundesland bereits angekündigt.

Neubewertung des Infektionsgeschehens Mitte Dezember

Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 20. Dezember 2020 begrenzt. Mitte Dezember werden Bund und Länder die Lage aber noch einmal bewerten. Wie es danach weitergeht, hängt von der Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Das Ziel bleibe weiterhin, die 7-Tage-Inzidenz stabil auf unter 50 zu bekommen, heißt es von der Landesregierung. Es sei jedoch wegen des hohen Infektionsgeschehens davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinaus umfassende Beschränkungen notwendig sein werden.

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