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Was gilt denn nun?

Fragen und Antworten zu den neuen Corona-Regeln

Was sind „Verwandte in gerader Linie“? Wie viele Leute dürfen beim Umzug helfen? Unsere Leser stellen einige Detailfragen zur verschärften Corona-Verordnung für Baden-Württemberg. Wir versuchen, sie zu beantworten.

Ein Schild mit der Aufschrift „Mundschutz tragen“ hängt am Eingang einer Kirche in Hannover.
Bund und Länder haben einen Teil-Lockdown beschlossen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in vielen öffentlichen Einrichtungen verpflichtend. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Seit Montag sind die verschärften Corona-Regeln in Kraft. Die Landesregierung hat per Verordnung den Bund-Länder-Beschluss für einen Teil-Lockdown im November umgesetzt. Unsere Redaktion haben dazu zahlreiche Leserfragen erreicht. Denn etliche Details sind verwirrend bis unklar.

Wo finde ich die neuen Corona-Regeln?

Die Landesregierung hat ihre bestehende Corona-Verordnung nicht durch eine neue ersetzt, sondern die verschärften Regeln des November-Lockdowns hinzugefügt. Es gibt nun einen zusätzlichen Paragrafen 1a „Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage“, der alle seit Montag geltenden Änderungen enthält. Veröffentlicht ist der Verordnungstext auf der Internetseite der Landesregierung. Dort findet man auch zusätzliche erklärende Hinweise wie etwa die „Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung“. Doch Vorsicht: Im Zweifelsfall ist der Wortlaut der Verordnung entscheidend. Die Hinweise haben keine rechtlich bindende Wirkung. Das kann bei einzelnen Streitfragen wichtig sein.

Was sind Verwandte „in gerader Linie“?

Die Kontaktbeschränkungen beschäftigen viele unserer Leser. Denn nun gilt: Treffen dürfen sich nur noch bis zu zehn Personen, die entweder aus maximal zwei Haushalten kommen oder „in gerader Linie“ verwandt sind. Wobei auch noch die Ehe- und Lebenspartner mitkommen dürfen. Verwandte in gerader Linie sind „Großeltern, Eltern, Kinder“, erklärt die Landesregierung. Geschwister, Neffen und Onkel oder Tanten zählen also nicht dazu. Es zählt die direkte Abstammungslinie.

„Bei der Betrachtung ist immer von der Ausgangsperson auszugehen – also wer lädt ein, und in wessen Haushalt findet das Treffen statt“, heißt es in den Hinweisen zur Corona-Verordnung weiter. Als Beispiel: „Wenn die Großeltern einladen, sind sie die Ausgangspersonen. Es dürfen deren Kinder mit Partner und die Enkel kommen, sofern es insgesamt nicht mehr als zehn Personen sind.“

Wie viele Personen dürfen bei einem Umzug helfen?

„Für privat organisierte Umzüge gelten die Beschränkungen im öffentlichen und privaten Raum“, schreibt die Landesregierung in ihren „Fragen und Antworten“. Das bedeutet, dass auch hier nur zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten helfen dürfen. Oder eben Verwandte in gerader Linie sowie Lebenspartner und Ehegatten, aber auch dann nicht mehr als zehn.

Wer mehr Unterstützung braucht, muss wohl eine Umzugsfirma beauftragen. Denn professionell durchgeführte Umzüge seien „weiter uneingeschränkt möglich“, erklärt die Landesregierung. Sie beruft sich dabei wohl auf eine Ausnahmeregelung in der Corona-Verordnung, wonach die Kontaktbeschränkungen nicht für Ansammlungen gelten, „die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs“ dienen.

Ob diese Unterscheidung sinnvoll ist und vor Gericht Bestand hätte, ist eine andere Frage. Schließlich macht das Coronavirus keinen Unterschied zwischen professionellen und privaten Umzugshelfern.

Darf man Tagesausflüge in die Pfalz machen?

Ja, das ist erlaubt. Ein Verbot, den Rhein zu überqueren, gibt es nicht. In Rheinland-Pfalz gilt eine eigene Corona-Bekämpfungsverordnung. Ähnlich wie in Baden-Württemberg erlaubt sie „Zusammenkünfte von Personen desselben Hausstandes oder von maximal zehn Personen, die zwei Hausständen angehören“. Ein Spaziergang durch die Weinberge oder eine Tageswanderung im Pfälzerwald ist also kein Problem. Verzichten muss man allerdings auf die Einkehr. Denn die Hütten und Weinstuben bleiben wie alle Gastronomiebetriebe im November geschlossen.

Dürfen Volkshochschulkurse stattfinden?

Dazu schreibt die Landesregierung: „Volkshochschulangebote und ähnliche Bildungsangebote sind zulässig. Sport-, Tanz- oder Yogakurse sind nicht erlaubt.“ Die Volkshochschule im Landkreis Karlsruhe hat zunächst alle Kurse unterbrochen und entscheidet diese Woche nach Rücksprache mit den Teilnehmern, wie und wann es jeweils weitergeht. Bei der Volkshochschule Karlsruhe heißt es: „Wir versuchen so viele Kurse wie möglich als Online-Variante anzubieten. Auch Hybrid-Lösungen sind denkbar. Dann können sich diejenigen Teilnehmer, die lieber zuhause bleiben, zuschalten.“

Was ist mit Fahrschulen?

Auch Fahrschulen dürfen ihren Betrieb weiter aufrecht halten. Das gilt sowohl für den praktischen wie den theoretischen Unterricht. An den bisherigen Hygienevorgaben ändert sich nichts. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg erklärt dazu: „Es gilt also weiterhin die Vorgabe, dass beim Theorieunterricht zwischen den anwesenden Personen ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden muss. Dieser darf unterschritten werden, wenn zwischen den einzelnen Plätzen physische Abtrennungen (zum Beispiel Plexiglasscheiben) aufgebaut sind. Beim Betreten und Verlassen des Raums muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Am Platz darf dieser abgenommen werden.“

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