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Landtagspräsidentin klagt

Gericht: „Islamische Sprechpuppe“ keine Schmähkritik

Landtagspräsidentin Muhterem Aras ist vor das Oberlandesgericht Stuttgart gezogen, um gerichtlich die Herausgabe der Daten von Nutzern zu erstreiten, von denen sie auf verschiedenen Plattformen beleidigt wurde.

Muhterem Aras (Bündnis 90/Die Grünen) sitzt im Landtag.
Muhterem Aras kämpft gegen Beleidigungen im Netz. Dafür ist sie vor das Oberlandesgericht Stuttgart gezogen. Foto: Tom Weller/dpa/Archivbild

Landtagspräsidentin Muhterem Aras hat im Kampf gegen Beleidigungen im Netz teilweise eine Schlappe vor Gericht erlitten. Die Grünen-Politikerin wollte von Google und Facebook gerichtlich die Herausgabe der Daten von Nutzern erstreiten, um rechtlich gegen Kommentare vorzugehen.

Die Bezeichnung „islamische Sprechpuppe“ ist aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und stelle keine unzulässige Schmähkritik dar, wie das Gericht am Montag mitteilte. Daher müsse Facebook auch nicht die Daten preisgeben.

Gericht verurteilt Verrohung der Sprache in sozialen Medien

Eine Facebook-Nutzerin hatte unter falschem Namen über Aras geschrieben, dass „diese islamische Sprechpuppe schon mal gar nicht in ein deutsches Parlament gehört“. Das verletze zwar die Persönlichkeitsrechte, die Grenzen der Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung seien aber noch nicht erreicht, begründete das Gericht seine Entscheidung. Gleichzeitig verurteilte der Senat eine Verrohung der Sprache in den sozialen Medien und den Verfall politischer Sitten.

In einem weiteren Verfahren zu Nutzerkommentaren auf der Plattform Youtube gab das Oberlandesgericht Aras hingegen Recht - und verpflichtete Google zur Herausgabe der Nutzerdaten. In diesen Kommentaren wurde die Landtagspräsidentin unter anderem als „Gestapo-Chefin“, „Nazi“, „Faschistin“ und „staatsfeindliche Verbrecherin“ bezeichnet.

Diese Kommentare seien „als Schmähkritik und Formalbeleidigungen so grob ehrverletzend, dass bei einer Abwägung die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiege“, befand das Gericht.

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