Die Mannheimer Richter gab damit dem Eilantrag einer Tübingerin statt; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die meisten Bundesländer haben bislang keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. In Baden-Württemberg gelten mit einer Sperre zwischen 20 und 5 Uhr die strengsten.
Die Landesregierung habe aber zuletzt den Vorgaben des Bundes-Infektionsschutzgesetzes nicht mehr entsprochen, hieß es einer Pressemitteilung des VGH. Demnach seien Ausgangsbeschränkungen nur möglich, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre“.
Überdies habe die Regierung eingehend zu prüfen, ob die Beschränkung landesweit gelten müsse oder differenziertere Regeln in Betracht kämen. Das Infektionsschutzgesetz sehe grundsätzlich ein gestuftes, am regionalen Geschehen orientiertes Vorgehen vor. (Az. 1 S 321/21)