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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Gericht lehnt Eilantrag von Schuhgeschäft gegen 2G-Regel ab

Die Klage eines Schuhgeschäft in Baden-Württemberg gegen die 2G-Regel ist am Mittwoch abgelehnt worden. Die Begründung der Klägerin, Schuhgeschäfte seien teil der Grundversorgung, wurde vom Gericht entkräftet.

Eine Figur der blinden Justitia.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit diffusem Infektionsgeschehen und stark ansteigenden Infektionszahlen. Foto: Christoph Soeder/dpa/Symbolbild

Ein Schuhgeschäft ist mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gescheitert. Die Forderung, nicht nur Genesenen und Geimpften als Kunden Zutritt zu gewähren, sei abgelehnt worden, weil die Infektionszahlen derzeit stark anstiegen, teilten die Mannheimer Richter am Mittwoch mit.

Sie verwiesen auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung anzuwenden. 3G bedeutet Zutritt für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete.

Schuhgeschäfte dienen nicht der Grundversorgung

Das Gericht folgte der Argumentation der Filiale eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs nicht, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen. Die Ursachen des Infektionsgeschehens sei derzeit vielmehr diffus. Die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, werde im Einzelhandel vielfach gar nicht eingesetzt.

Die Klägerin machte auch geltend, Schuhgeschäfte dienten der Grundversorgung der Bevölkerung. Dem hielt der 1. Senat entgegen: „Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken.“

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 3781/21).

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