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VGH hat entschieden

Gericht weist Breuninger-Klage ab: Geschäfte dürfen nicht öffnen

Der Stuttgarter Moderiese Breuninger will seine Geschäfte wieder öffnen und hatte gegen die Corona-Verordnung des Landes vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geklagt. Dieser wies die Klage im Eilverfahren ab.

ARCHIV - Das Breuninger Kaufhaus im «Kö-Bogen» in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen), aufgenommen am 17.10.2013. Foto: Jan-Philipp Strobel/dpa (zu dpa: «Oberlandesgericht entscheidet im Streit um Breuninger-Beteiligung» vom 20.07.2016) +++ dpa-Bildfunk +++
Breuninger darf nicht öffnen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat einen Eilantrag des Stuttgarter Unternehmens gegen die Corona-Verordnung des Landes abgewiesen. Foto: Jan-Philipp Strobel/dpa

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat den Eilantrag des Stuttgarter Einzelhandelsunternehmens Breuninger abgewiesen. Der Modeeinzelhändler hatte gegen das Land Baden-Württemberg geklagt, weil er seine Kaufhäuser wieder öffnen will.

Breuninger forderte in dem Antrag, dass die in der Corona-Verordnung des Landes geregelten Geschäftsschließungen außer Vollzug gesetzt werden. Diese sei unverhältnismäßig, ungerecht und nicht nachvollziehbar.

Das sieht der Erste Senat des VGH anders. In der Begründung heißt es, dass Breuninger den Sachverhalt in seiner Klage teilweise unvollständig und tendenziös dargestellt habe. Die Einrichtung von Abholstellen und Lieferdiensten sei der Klägerin schließlich erlaubt.

Den in der Klage monierten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sieht das Gericht ebenfalls nicht gegeben. „Die ergriffenen Regelungen seien weiterhin verhältnismäßig“, heißt es in der Pressemitteilung, die am Donnerstagvormittag verschickt wurde.

Zur Ablehung des Eilantrags führt der Erste Senat des VGH aus, das die Voraussetzungen des Infektionschutzes für Betriebsschließungen gegenwärtig erfüllt seien. Die 7-Tages-Inzident liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohenr. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.

Die Entscheidung des Landes in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften grundsätzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung.“ Denn das Land setze damit den gemeinsam mit der Kanzlerin und den Länderchefs gefassten und von ihm mitgetragenen Beschluss um.

Keine lokalen Unterschiede

Das Gericht sieht außerdem keinen Anlass, bei der Schließung von Einzelhandelsgeschäften regional differenzierte Regelungen zu schaffen. „Denn eine punktuelle Öffnung des Einzelhandels in einigen Kreisen führe zu umfangreichen Kundenströmen und voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren.

Außerdem hält der VGH die Einschränkungen für verhältnismäßig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt weiter als sehr hoch einzuschätzen.

Die Belange des Antragsstellers hätten zwar ein beachtliches Gewicht, müssten jedoch hinter den Belangen des Gesundheitsschutzes zurücktreten.

Gericht: Einschränkungen sind zumutbar und verhältnismäßig

Die Einschränkungen für den Antragssteller seien nach Ansicht des VGH selbst dann zumutbar und verhältnismäßig, wenn sie keine stattlichen Kompensationsleistungen erhalten sollte.

Breuninger hatte moniert, dass für verschiedene Branchen Ausnahmen gelten. Auch dieses Argument lässt der VGH nicht gelten. Der Lebensmittelhandel diene der Grundversorgung und führe zu keinem zusätzlichen Anstieg der Infektionsquellen, eine Öffnung des Textileinzelhandels allerdings würde eine solche zusätzliche Infektionsquelle schaffen.

Der Beschluss des Gerichtes ist unanfechtbar.

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