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Neues Seminar für Leser am 30. November

Hilfreiche Tipps zur Grundsteuer-Erklärung: Worauf kommt es an?

1.000 Leser meldeten sich für das Online-Seminar „Grundsteuer-Erklärung leicht gemacht“ an. Experten vom Bund der Steuerzahler gaben für unsere Leser zahlreiche Tipps. Ein zweites Seminar ist bereits geplant.

Doppelhäuser einer Neubausiedlung (Luftaufnahme aus Zeppelin). Viele Städte und Gemeinden in NRW haben auch im vergangenen Jahr an der Steuerschraube gedreht. Jede vierte Gemeinde erhöhte die Grundsteuer B. +++ dpa-Bildfunk +++
Ein Eigenheim ist der Wunsch vieler Menschen, doch für das Idyll im Grünen wird auch die Grundsteuer fällig. Foto: Henning Kaiser/dpa

Was zahlreiche Leser ärgert: Warum müssen überhaupt die Haus- und Grundbesitzer all ihre Daten melden, damit das Finanzamt 2025 die neue Steuer erheben kann? Diese Frage taucht beim Online-Seminar „Grundsteuer-Erklärung leicht gemacht“ am Donnerstagabend häufiger auf.

„Das ist sicherlich kritikwürdig“, meint Andrea Schmid-Förster, stellvertretende Landesvorsitzende beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, die als Expertin eigens für die Leser der Badischen Neuesten Nachrichten und des Badischen Tagblatts referiert.

Das Problem sei, dass die verschiedenen Daten zwar bei staatlichen Stellen liegen, aber noch nicht zusammengeführt wurden. „In sieben Jahren wird das voraussichtlich anders aussehen“, wagt Schmid-Förster einen optimistischen Blick in die Zukunft: Bei der nächsten Erhebung lägen die Daten hoffentlich digital gebündelt bei den Behörden.

Für Einfamilienhäuser werden Mehrkosten erwartet

Pessimistisch ist die Steuerberaterin in Bezug auf Ein- und Zweifamilienhäuser. „Wir befürchten, dass vor allem Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern deutlich stärker besteuert werden“, sagt sie.

Seminar Grundsteuer-Erklärung leicht gemacht. 
Gaben zahlreiche Tipps: Andrea Schmid-Förster (Mitte), Steuerberaterin und stellvertretende Landesvorsitzende beim Bund der Steuerzahler, Landessprecher Daniel Bilaniuk (rechts) und Steuerrefernet Timo Kaiser.
Gaben zahlreiche Tipps: Andrea Schmid-Förster (Mitte), Steuerberaterin und stellvertretende Landesvorsitzende beim Bund der Steuerzahler, Landessprecher Daniel Bilaniuk (rechts) und Steuerreferent Timo Kaiser. Foto: BdSt

Das liege am Sonderfall Baden-Württemberg: Allein die Grundstücksgröße zählt, egal welche Art von Gebäude darauf steht. Beziffern lässt sich das aber noch nicht genau. „Man weiß nicht, wie sich der Hebesatz innerhalb der Kommune verändert.“ Die Gemeinden legen diesen Satz neu fest.

Die Haus- und Grundbesitzer müssen jetzt zuerst ihre Daten ans Finanzamt melden. Dazu gibt Schmid-Förster gemeinsam mit Landessprecher Daniel Bilaniuk und Steuerreferent Timo Kaiser zahlreiche Tipps und Informationen.

Frist zur Grundsteuererklärung endet am 31. Januar

Zunächst sollten die Eigentümer bis 31. Oktober 2022 ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung ans Finanzamt übermitteln. Dann gab es eine Verlängerung: Bis 31. Januar 2023 sind nun Meldungen möglich.

Dass sie die Grundsteuer-Daten über das Internet melden sollen, überfordert viele ältere Hausbesitzer. „Im Gesetz steht, es muss online gemacht werden“, sagt Steuerexpertin Schmid-Förster – aber man könne sich auch selbst als Härtefall einstufen und Papierformulare beim Finanzamt anfordern – bei manchen Ämtern lägen sie unkompliziert zum Abholen bereit.

Wer den Computer nutzt, muss sich zunächst bei der Plattform „Elster“ des Finanzamts registrieren – die Infos stehen im Schreiben der Behörde. Dann erhält man Zugangsdaten zugeschickt. „Das dauert etwa zwei Wochen“, nennt Schmid-Förster einen Erfahrungswert.

Darf die Erklärung für andere Menschen abgegeben werden?

Ob auch andere, computergeübtere Menschen die Erklärung für jemanden abgeben können? Das fragen mehrere Leser. „Für die Großmutter ja, aber nicht für die Nachbarin“, lautet die Antwort.

Nur für nahe Angehörige sei das erlaubt. Eine Enkelin könne auch den eigenen Elster-Zugang für die Grundsteuer-Erklärung der Oma nutzen. Das Aktenzeichen sorge für die richtige Zuordnung.

Meistens übernehmen die Eltern noch die Grundsteuer.
Andrea Schmid-Förster, stellvertretende Landesvorsitzende Bund der Steuerzahler

Oft verschenken Eltern schon zu Lebzeiten ihr Haus an die Kinder, sichern sich aber im Nießbrauchsrecht die Einnahmen aus den Häusern. Wer muss dann die Grundsteuer-Erklärung machen?

Ganz klar: die neuen Besitzer. „Meistens übernehmen die Eltern noch die Grundsteuer“, sagt Schmid-Förster. „Die Kinder müssen trotzdem die Erklärung abgeben.“

Aufforderung für Obstwiesen und Äcker folgt im Januar

Wer Streuobstwiesen, Kartoffeläcker oder Wald besitzt, muss eine andere Erklärung vom Typ Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) abgeben.

Die Finanzämter verschicken allerdings erst Anfang Januar die Aufforderungsbriefe für Grünland. Das Finanzministerium hat deshalb versprochen: Mahnschreiben wird es nicht vor April nächsten Jahres geben.

Nur bei nah beieinanderliegenden Parzellen ist das teils möglich. „Das können Sie daran erkennen, ob Sie eines oder mehrere Aktenzeichen für die Grundstücke haben“, erklärt Schmid-Förster.

Erklärungen sind auch für verkaufte Häuser nötig

Selbst wer sein Haus oder Grundstück schon verkauft hat, muss sich mitunter durch die Grundsteuer-Formulare quälen. Denn: Stichtag ist der 1. Januar 2022. Wer zu diesem Zeitpunkt Besitzer der Immobilie war, ist auch dazu verpflichtet, die Feststellungserklärung auszufüllen.

Das Gutachten gilt voraussichtlich nur für sieben Jahre.
Andrea Schmid-Förster, stellvertretende Landesvorsitzende Bund der Steuerzahler

Wenn über 50 Prozent des Grundstücks zu Wohnzwecken genutzt werden, gibt es bei der Grundsteuer einen Abschlag von 30 Prozent. „Das Häkchen nicht vergessen“, weist Schmid-Förster darauf hin, dass man ein Kästchen für die Wohnnutzung anklicken muss.

Sie demonstriert bei dem Seminar schrittweise, wie die Formulare richtig ausgefüllt werden und in welchen Unterlagen man überhaupt die nötigen Daten findet.

Wer ermittelt die Bodenrichtwerte?

Die Gutachterausschüsse der Kommunen legen die Bodenrichtwerte fest. Dabei beziehen sie auch die Verkaufspreise des letzten Jahres ein. Abrufen kann man sie für die meisten Kommunen unter: www.gutachterausschuesse-bw.de.

Und wenn das Grundstück weniger wert ist? Weicht der tatsächliche Wert um mehr als 30 Prozent vom Bodenrichtwert ab, kann ein Grundbesitzer dies durch ein Gutachten nachweisen.

Aber: Die Kosten müsse man selbst tragen, betont Schmid-Förster. Und das Finanzamt müsse das Gutachten nicht anerkennen. Weiterer Wermutstropfen: „Das Gutachten gilt voraussichtlich nur für sieben Jahre.“

Wie berechnet sich der Grundsteuermessbescheid?

Wie berechnet man den Grundsteuermessbescheid? Ein Beispiel: Ein Ehepaar besitzt ein Einfamilienhaus. Das Grundstück hat eine Größe von 500 Quadratmetern (qm).

Der Bodenrichtwert in der Straße beträgt 600 Euro/qm. Das Finanzamt rechnet folgendermaßen: Grundsteuerwert: 500 qm x 600 Euro/qm = 300.000 Euro. Der Grundsteuermessbetrag: 300.000 Euro x 0,91 Promille = 273 Euro.

„Da kommt aber noch der Hebesatz der Kommune drauf“, sagt Schmid-Förster. Beträgt dieser zum Beispiel 400 Prozent – dann muss das Ehepaar eine Grundsteuer von 1.092 Euro bezahlen.

Neues Seminar am 30. November

Für alle Leser, die fürs ausgebuchte erste Seminar keinen Platz mehr erhielten, bietet der Bund der Steuerzahler noch einen zweiten Termin an. „Grundsteuer-Erklärung leicht gemacht“, heißt es wieder am Mittwoch, 30. November 2022, um 17 Uhr.

Anmeldungen sind ab sofort im Internet unter: https://bnn.link/steuer-webinar2 möglich. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit dem Zugangslink, unter dem Sie sich am Seminartag einwählen können.

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