Skip to main content

Sorge vor Omikron

Weniger Kontakte und Sperrstunde: Welche Corona-Regeln gelten ab Montag in Baden-Württemberg?

Weniger Kontakte und eine Sperrstunde in der Gastronomie – Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung der neuen Lage angepasst. Welche Regeln müssen beachtet werden?

Gäste stoßen in einem Restaurant mit ihren Weingläsern an.
Feiern mit angezogener Handbremse: Die neue Corona-Verordnung des Landes sieht weniger private Kontakte und eine Sperrstunde in der Gastronomie vor. Kneipen und Lokale müssen ab Montag um 22.30 Uhr schließen. Foto: Robert Michael/dpa

Omikron kommt immer näher. Aus Sorge vor der sich schnell verbreitenden Variante des Corona-Virus werden die Corona-Regelungen im Südwesten nach den Weihnachtsfeiertagen verschärft. Dazu passte die Landesregierung am Tag vor Heiligabend noch die Corona-Verordnung an.

Wie sich die Verordnung bei uns ändert und was ab Montag gilt, hat unser Redaktionsmitglied Sibylle Kranich zusammengefasst.

Was ist die wesentliche Änderung zur bislang geltenden Verordnung?

Zu den zentralen Punkten gehören Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen. Bei privaten Zusammenkünften gibt es in geschlossenen Räumen eine Obergrenze von zehn Personen. Im Freien dürfen 50 geimpfte Personen zusammenkommen.

Was ist, wenn nicht geimpfte Personen dabei sind?

Wenn nicht geimpfte oder nicht genesene Menschen teilnehmen, gilt in der Alarmstufe II generell: Es dürfen nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen.

Was ist mit Kindern und Jugendlichen?

Hier wurde die Altersgrenze herabgesetzt. Nicht zur oben genannten Personenzahl hinzu zählen jetzt nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).

Reicht künftig eine einfache OP-Maske aus?

Nein. In der Verordnung heißt es, dass Personen ab 18 Jahren in der Alarmstufe II in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2- oder eine vergleichbare Maske tragen sollen. Das wären beispielsweise KN95-/N95-/KF94- oder KF95-Masken. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Soll- und keine Mussbestimmung.

Was gilt bei Veranstaltungen?

Öffentliche Veranstaltungen werden in der Alarmstufe II reduziert. Gemeint sind Theater, Oper, Konzerte, Kongresse, Vereins- und und Sportveranstaltungen. In Innenräumen bleibt es dabei, dass die Kapazität nur zu 50 Prozent genutzt werden darf, im Freien wird die erlaubte Teilnehmerzahl von 750 auf 500 reduziert.

Bleiben Restaurants und Kneipen geöffnet?

Ja. Die Gasthäuser bleiben geöffnet. Die Landesregierung befürchtet andernfalls einen „Gastrotourismus“ in andere Länder.

Gibt es Einschränkungen?

Für Restaurants und Kneipen in Baden-Württemberg gilt künftig eine Sperrstunde. Sie müssen um 22.30 Uhr schließen und dürfen nicht von 5 Uhr morgens öffnen.

An Silvester auch?

In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr.

Was ist, wenn ich in einem Lokal einen Raum für ein privates Treffen gemietet habe?

Dann gelten die Regeln der privaten Kontaktbeschränkungen. Das bedeutet, dass nicht mehr als zehn Menschen zusammenkommen dürfen.

Kann ich an Silvester tanzen gehen?

Nein. Clubs und Diskotheken haben in der Alarmstufe II ohnehin geschlossen. Daran ändert sich nichts.

Die 2G-plus-Regel sah in Baden-Württemberg bislang Ausnahmen von der Testpflicht für frisch Geimpfte und Geboosterte vor. Ändert sich daran etwas?

Ja. Die Landesregierung hat die Ausnahmen an die neuen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) angepasst und präzisiert. Ausgenommen von 2G plus sind demnach nur noch: Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre volle Schutzimpfung abgeschlossen haben sowie Genesene, deren Infektion mit dem Virus nicht länger als drei Monate zurückliegt. Bisher lag die Frist bei sechs Monaten.

Was ist mit den Geboosterten?

Personen, die ihre Auffrischimpfung schon haben und Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahren brauchen keinen Test vorzulegen.

Wie sieht es mit Saunen und Dampfbädern aus?

„Der Betrieb von Dampfbädern, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnlichem ist untersagt“, heißt es in der Verordnung.

Können sich Jugendliche boostern lassen?

Dazu steht nichts in der Verordnung. Aber der Bund hat dafür schon grünes Licht gegeben. Deshalb können nach Angaben des Sozialministeriums in Baden-Württemberg jetzt auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren Auffrischungsimpfungen erhalten – sofern die impfenden Ärzte dazu bereit sind.

Das Haftungsproblem ist gelöst: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte bei der letzten Gesundheitsministerkonferenz vor Weihnachten klargestellt, dass der Bund die Haftung für Booster-Impfungen bei Menschen ab 12 Jahren übernimmt.

nach oben Zurück zum Seitenanfang