Angesichts der sinkenden Inzidenzzahlen präzisiert das Land Baden-Württemberg die Corona-Regeln für Sportausübung und den Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen unter Pandemie-Bedingungen.
Entsprechende Verordnungen haben an diesem Sonntag die zuständigen Landesministerien veröffentlicht, sie traten am Montag in Kraft.
Was ist erlaubt, was bleibt verboten? Unser Redaktionsmitglied Alexei Makartsev fasst die wichtigsten Regelungen zusammen.
Welche Regeln gelten jetzt für den Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen?
In solchen Schulen ist aktuell der Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht mit bis zu fünf Schülern möglich. Der Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern erlaubt. Voraussetzungen sind ein Hygienekonzept und das Einhalten von Hygienebedingungen wie regelmäßiges Lüften und das Reinigen von Oberflächen. Beim Unterricht anwesende Personen müssen zudem ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Wer darf am Unterricht teilnehmen?
Es gilt die „3G-Regel“: Geimpfte, (negativ) Getestete und Genesene. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Ältere Schüler können jetzt auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
Wie ist es mit der Desinfektion von Musikinstrumenten?
Alle von den Schülern und Lehrern verwendeten Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge und Geräte müssen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel sauber gemacht oder desinfiziert werden. Laut der Verordnung muss dazu ausreichend Pausenzeit eingeplant werden.
Und was ist mit der Maskenpflicht?
Sie gilt nicht im praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Ausnahmen gelten zudem für Kinder unter sieben Jahren und in medizinisch begründeten Fällen.
Was ist außerdem im Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten zu beachten?
Es muss bis auf wenige Ausnahmen ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden, zudem sollten Schüler und Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. Empfohlen werden außerdem durchsichtige Schutzwände. Beim Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich das Durchblasen oder Durchpusten nicht erlaubt. Das Kondensat wird in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß abgelassen, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird. Kondensatreste am Boden werden aufgewischt.
Welche Teilnehmerzahlen sind jetzt beim Sport erlaubt?
Wenn die Inzidenz fünf Werktage lang unter 100 liegt, ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport, Vereinssport sowie Hochschulsport mit bis zu 20 Personen im Freien erlaubt. Im Spitzen- und Profisport sind dann Wettkämpfe ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, im Amateursport mit maximal 20 Sportlern – jeweils im Freien. Sinkt die Inzidenz 14 Tage nach diesem Schritt weiter, ist kontaktarmer Freizeitsport innen und außen erlaubt, wobei die Regel „1 Person pro 20 Quadratmeter“ gilt. Die Teilnehmerbegrenzung bei Wettkämpfen im kontaktarmen Amateursport wird aufgehoben.
Welche Regeln gelten im sportlichen Trainings- und Übungsbetrieb?
Auch hier muss auf Hygiene und Erfassung von Kontaktdaten der Teilnehmer geachtet werden. Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen Sport ausüben, eine Durchmischung von Gruppen ist aber nicht erlaubt. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist. Abseits des Sportbetriebs gilt generell ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, wenn er zumutbar ist. In Räumlichkeiten müssen, außer beim Sportbetrieb und in Ausnahmefällen, Masken getragen werden.
Was ist bei Sportwettkämpfen zu beachten?
Außer der weiter oben geschilderten Regeln präzisiert die neue Landesverordnung, dass bei der Berechnung der erlaubten Zuschauerzahl bei den Veranstaltungen etwa die Trainer, Betreuer und Schiedsrichter sowie Personal nicht berücksichtigt werden. Der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken auf dem Gelände der Sportstätte werden untersagt. Außerdem werden im Dokument die hygienischen Regeln für Personenströme und Warteschlangen beschrieben.
Was ist mit dem Sportunterricht?
Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung sowie der Verordnung Schule. Danach ist bei einer Inzidenz unter 35 der Schulsportunterricht jeglicher Art erlaubt. Über dieser Schwelle gilt das nur im Freien, während in Hallen ausschließlich kontaktarmer Sportunterricht stattfinden kann. Bei einer Inzidenz über 50 ist Sportunterricht generell nur im Freien zulässig, außer zur Prüfungsvorbereitung und in einigen anderen Ausnahmefällen.