Am Samstag hat die baden-württembergische Landesregierung die „Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus“ erneut geändert. Die Änderungen treten teilweise am 15. Februar, manche erst ab 22. Februar in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick
Grundsätzlich wurde die Gültigkeit der Corona-Verordnung bis zum 7. März verlängert. Das heißt, dass beispielsweise die bestehenden Kontaktbeschränkungen bis mindestens zu diesem Datum gelten. Demnach darf sich ein Haushalt weiterhin mit maximal einer weiteren Person treffen.
Auch die bislang geltenden Regeln zur Schließung von Gastronomie und Einzelhandel bleiben bestehen. Die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken wurde in manchen Bereichen ausgeweitet. Die Neuerungen im Detail:
Kindertagesstätten und Schulen
Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen. Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ starten. Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
Friseure und körpernahe Dienstleistungen
Eingetragene Friseurbetriebe sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Terminvereinbarung, für Kunden müssen Zeitfenster reserviert werden. Kunden und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise medizinischer Fußpflege, Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie muss ab Montag ebenfalls eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
Maskenpflicht und Präsenz in der Berufsausbildung
Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss ab dem 15. Februar eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung ist möglich, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt. Auch Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind im Präsenzbetrieb möglich.
Medizinisches Personal
Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohnern oder Patienten hat, ist ab Montag von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ausgenommen.