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Urteil

Privatschulen müssen keinen Religionsunterricht anbieten

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden, dass Privatschulen nicht zwingend Religion als Unterrichtsfach anbieten müssen. Grund dafür war die Klage einer Schulträgerin einer Ulmer Schule.

Ein Kreuz wird im Klassenzimmer einer Grundschule gehalten.
Privatschulen in Baden-Württemberg sind nicht verpflichtet Religionsunterricht anzubieten. Foto: picture alliance /dpa/Illustration

Um in Baden-Württemberg als Privatschule staatlich anerkannt zu werden, muss ein Gymnasium nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) keinen Religionsunterricht anbieten. Die obersten Verwaltungsrichter im Südwesten gaben mit ihrer am Freitag veröffentlichten Entscheidung der Klage einer Trägerin von Privatschulen statt und kassierten ein Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 994/21, Urteil vom 9. Mai 2022).

Schulträgerin klagt gegen Forderungen des Regierungspräsidiums

Den Angaben nach hatte das Regierungspräsidium Tübingen der Ulmer Schule im April 2019 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule für die gymnasiale Oberstufe verliehen – allerdings mit der Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der Grundsätze für öffentliche Gymnasien zu unterrichten. Dagegen klagte die Schulträgerin.

Das Verwaltungsgericht in Sigmaringen entschied, ohne ein solches Unterrichtsangebot erfülle die Schule nicht dauernd die gesetzlichen Anforderungen an öffentliche Schulen. Eine anerkannte Privatschule übe hoheitliche Funktionen aus. Mit der staatlichen Anerkennung darf eine Schule Prüfungen abhalten und Zeugnisse erstellen.

Verwaltungsgerichtshof kippt Anforderungen

Der VGH in Mannheim sah das anders: Aus dem Privatschulgesetz lasse sich nicht ableiten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten werden müsse, um eine solche Anerkennung zu bekommen. Das decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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