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Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof: Einfrieren der Corona-Alarmstufe II ist gegen das Gesetz

Das Einfrieren der Corona-Alarmstufe II in Baden-Württemberg widerspricht laut Verwaltungsgerichtshof dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Baden-Württemberg, Stuttgart: Studenten laufen am Eingang der Hochschule der Medien an eine Kontrollstelle für einen Nachweis über eine Corona-Impfung oder -Genesung.
Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Coronavirus diese Stufe in der Corona-Verordnung beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt. Foto: Bernd Weißbrod/dpa

Das Einfrieren der Alarmstufe II mit harten Beschränkungen für Ungeimpfte in Baden-Württemberg widerspricht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Coronavirus diese Stufe in der Corona-Verordnung beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt.

Die Mannheimer Richter erklärten am Freitag, dass eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte vorsehe, nicht im Einklang mit den Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes stehe.

VGH: Grundrechtsbeschränkungen in der Corona-Krise nicht abkoppeln

Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten „nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Diese Inzidenz gibt an, wie viele Corona-Infizierte innerhalb einer Woche und pro 100.000 Einwohner in eine Klinik gebracht werden.

Ein ungeimpfter Student hatte dagegen geklagt, dass die Alarmstufe II zum weitgehenden Ausschluss von Nicht-Immunisierten von Präsenzveranstaltungen führe. Der VGH setzte den Teil der Corona-Verordnung zum Studienbetrieb von diesem Montag an außer Vollzug. Die Vorschrift sei «voraussichtlich rechtswidrig».

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