Die Grüne Jugend Baden-Württemberg hat die Wahl des AfD-Kandidaten Matthias Gärtner in den baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof scharf kritisiert - und dabei auch die eigene Landtagsfraktion angegriffen.
„Keine Enthaltung bei Faschisten! Die Abstimmung im Landtag zur Wahl eines AfD-Kandidaten in den BW Verfassungsgerichtshof hätte so nicht ablaufen dürfen“, teilten die Sprecher des Landesverbands Sarah Heim und Aya Krkoutli, am Freitag mit.
„Wir verurteilen die Entscheidung, sich bei Mitgliedern der AfD zu enthalten und erwarten eine konsequente und aufrichtige Haltung gegen Rechts.“ Man dürfe sich niemals an die Präsenz der verfassungsfeindlichen AfD in Gremien gewöhnen.
Unterstützung aus anderen Parteien
Der AfD-Kandidat Bert Matthias Gärtner war am Mittwoch im Landtag im dritten Wahlgang zum stellvertretenden Mitglied des Verfassungsgerichts ohne Befähigung zum Richteramt gewählt worden.
Gärtner erhielt 37 Ja-Stimmen, 77 Abgeordnete enthielten sich, 32 stimmten mit Nein. Die AfD-Fraktion besteht allerdings nur aus 17 Abgeordneten - Gärtner ist also durch zahlreiche Enthaltungen und auch Ja-Stimmen anderer Parteien ins Amt gewählt worden. Anfang Juli war er in zwei Wahlgängen noch klar durchgefallen.
Keine Ja-Stimmen der Grünen
Der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Uli Sckerl, hatte am Donnerstag gesagt: „Es gab aus unseren Reihen ausschließlich Nein-Stimmen und Enthaltungen.“
Hätte die Mehrheit der Abgeordneten Gärtner abgelehnt, hätte die AfD-Fraktion in jeder Sitzung einen neuen Kandidaten nominieren und das Parlament in Wahlgänge zwingen können, so Sckerl. „Eine Nominierungs-Dauerschleife wäre die Folge gewesen - und diese hätte jedes Mal aufs Neue der AfD-Fraktion eine Plattform geboten und Ressourcen gebunden.“
Wahl auf neun Jahre
Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern - drei Berufsrichter, drei Richter mit Befähigung zum Richteramt und drei Personen, die diese Befähigung nicht haben. Der Landtag wählt die Mitglieder und ihre Stellvertreter für neun Jahre.
Das Gericht entscheidet unter anderem über die Auslegung der Landesverfassung, über Anfechtungen von Wahlprüfungsentscheidungen und Volksabstimmungen und über Streitigkeiten bei Volksbegehren.