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Verfassung

Karlsruhe entscheidet über Kindergeld-Anspruch für Ausländer

Für viele Familien ist das Kindergeld eine wichtige Stütze. Aber nicht alle Eltern aus dem Nicht-EU-Ausland bekommen die Leistung. Wurde ein Teil von ihnen jahrelang zu Unrecht benachteiligt?

Ein Kind malt mit Kreide auf einem Gehweg am nördlichen Mainufer in Frankfurt/Main.
Ein Kind malt mit Kreide auf einem Gehweg am nördlichen Mainufer in Frankfurt/Main. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich heute zum Kindergeld für Nicht-EU-Ausländer. Dabei geht es um eine inzwischen geänderte Teilvorschrift für Menschen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufnahme in Deutschland gefunden haben. Ihnen stand das Kindergeld erst nach mindestens dreijährigem Aufenthalt zu.

Zweite Voraussetzung war die Integration in den Arbeitsmarkt. Eine wortgleiche Regelung beim Erziehungs- und späteren Elterngeld hatten die Karlsruher Richter bereits im Jahr 2012 für nichtig erklärt. Die Betroffenen würden in verfassungswidriger Weise benachteiligt, hieß es damals.

Regelung wurde mehrmals angepasst

Das Verfahren zum Kindergeld geht zurück auf das Niedersächsische Finanzgericht, das die von 2006 bis 2020 geltende Regelung für verfassungswidrig hält. Die Vorlagen sind seit 2014 anhängig. Die Entscheidung wird schriftlich veröffentlicht.

Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung von der Geburt bis mindestens zum 18. Geburtstag sichern. Derzeit gibt es monatlich für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Für Gutverdiener sind die alternativ vorgesehenen Freibeträge bei der Steuer oft die günstigere Variante.

Bis Ende 1989 bekamen alle Familien in Deutschland Kindergeld. Seither gab es mehrere Anpassungen. Heute steht die Leistung allen Deutschen und allen EU-Ausländern zu, die hier leben und arbeiten. Für Menschen aus bestimmten weiteren Staaten gelten Sonderregelungen.

Fokus auf Nicht-EU-Ausländer

In dem Karlsruher Verfahren geht es um die sogenannten nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer. Nach der aktuellen Regelung bekommen sie unter anderem Kindergeld, wenn sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis haben oder zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gehören. Kein Kindergeld gibt es für Menschen, die zur Aus- und Weiterbildung in Deutschland sind, und – je nach Aufenthaltsstatus – für einen Teil der Asylbewerber.

Erst am Montag hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) beanstandet, dass Zuzügler aus anderen EU-Staaten in Deutschland in den ersten drei Monaten kein Kindergeld bekommen, wenn sie keine inländischen Einkünfte haben. Damit hat das Karlsruher Verfahren nichts zu tun.

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