Die Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“, die vor gut zwei Wochen in Kraft getreten war, sieht vor, dass Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten alle ihre Mitarbeiter zwei Mal pro Woche auf Corona testen lassen müssen.
Betriebe können Ausnahmen beantragen
Das sei auch dann in Ordnung, wenn die Beschäftigten keine Krankheitssymptome zeigten, urteilte das Gericht. Reihentestungen könnten nämlich trotzdem dazu beitragen, das Virus frühzeitig zu erkennen und die Betroffenen zu isolieren, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche sei allerdings zu weitgehend, urteilte der VGH. Die Betriebe müssten die Möglichkeit haben, bei der zuständigen Behörde Ausnahmen im Einzelfall beantragen zu können.
Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Schlachtbetriebs zumindest teilweise statt. Es handelte sich nicht um Müller-Fleisch aus Birkenfeld, wie ein Sprecher angab.
Das könne etwa der Fall sein, wenn Betriebe ein Hygienekonzept umsetzten, mit dem auf die zwei Testungen pro Woche für sämtliche Beschäftigten zum Teil verzichtet werden könne.
Entscheidend seien hier zum Beispiel bauliche Bedingungen, etwa wenn Mitarbeiter der Verwaltung in einem ganz anderen Gebäude sitzen und gar keinen Kontakt zu den Kollegen im Schlachtbetrieb haben.