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Strikte 2G-Regel

Corona-Alarmstufe droht: Drastische Einschränkungen für Ungeimpfte

Schon diese Woche könnte die Alarmstufe in Baden-Württemberg ausgelöst werden. Diese tritt in Kraft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen die Zahl von 390 Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen überschritten wird. Was gilt dann für Ungeimpfte?

Ein Schild «Zutritt nur mit 2G - geimpft - genesen» steht vor einem Café in der Region Hannover. Während der Corona-Pandemie dürfen derzeit nur Geimpfte und Genesene das Café betreten. +++ dpa-Bildfunk +++
Kein Zutritt für Ungeimpfte: Wohl noch in dieser Woche tritt in Baden-Württemberg die Alarmstufe mit einer strikten 2G-Regel in Kraft. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Ungebremst steigt die Zahl der Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg an, die wegen einer Infektion mit dem Coronavirus intensivmedizinisch behandelt werden müssen.

Lagen am 14. Oktober 173 Frauen und Männer auf den Intensivstationen der Kliniken zwischen Rhein und Iller, waren es am 29. Oktober bereits 258.

Und an diesem Montag schnellte der Wert nach dem Intensivregister der DIVI auf 353 hoch. Und die 7-Tage-Inzidenz liegt im Land bei über 235, Tendenz steigend.

Das hat Folgen. Schon in wenigen Tagen, möglicherweise sogar noch in dieser Woche, könnte nach Angaben des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums bei der Belegung der Intensivbetten der Grenzwert von 390 erreicht werden.

Wird dieser an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen überschritten, tritt automatisch die sogenannte Alarmstufe in Kraft. Sie löst die seit 3. November geltende Warnstufe ab. Vor allem für Ungeimpfte hat dies weitreichende Einschränkungen zur Folge.

Strikte 2G-Regel: Das gilt in Baden-Württemberg in der Alarmstufe

In der Alarmstufe gilt für praktisch alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für Theater, Kino, Oper oder Konzerte eine strikte 2G-Regel, ebenso für Galerien, Museen, Bibliotheken und Gedenkstätten. Davon betroffen sind auch Betriebs- oder Vereinsfeiern. Zugang haben dann ausschließlich Geimpfte und Genesene. Ungeimpfte werden hingegen nicht eingelassen, auch ein aktueller negativer PCR-Test reicht dann nicht mehr aus.

Ausnahmen: Lediglich der Besuch von Landesbibliotheken und Archiven ist für Ungeimpfte mit einem aktuellen PCR-Test gestattet, die Abholung bestellter Medien in Büchereien ist weiterhin unbeschränkt möglich. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere, für die es noch keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut gibt, sind ebenso wenig von der 2G-Regel betroffen, wie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Diese benötigen ein ärztliches Attest.

Gastronomie: Der Zugang zum Innenbereich von Restaurants, Cafés, Kneipen und Bars ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich, im Freien hingegen können auch Ungeimpfte mit einem tagesaktuellen PCR-Test bewirtet werden.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen: Erlaubt sind nur noch Treffen eines Haushalts mit einer weiteren Person. Geimpfte und Genesene, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden dabei nicht mitgezählt.

Übernachtungen in Hotels: Für das Beherbergungsgewerbe gilt die 3G-Regelung, Ungeimpfte müssen allerdings alle drei Tage das Ergebnis eines aktuellen PCR-Tests vorlegen.

Körpernahe Dienstleistungen: Für den Besuch des Friseurs oder der Fußpflege müssen Ungeimpfte ebenfalls einen aktuellen PCR-Test vorlegen.

Weihnachtsmärkte: Grundsätzlich gilt in der Alarmstufe die 2G-Regelung, wenn es Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr gibt. Bei reinem Warenverkauf sind keine Beschränkungen vorgesehen. Betreiber können die Bereiche voneinander trennen, Zugang zum Gastronomiebereich haben dann ausschließlich Geimpfte und Genesene.

Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks, Sportstätten, Schwimmbädern, Saunen und ähnlichen Einrichtungen haben ausschließlich Geimpfte und Genesene Zugang, ebenso auf Ausflugsschiffen, in Seilbahnen oder bei touristischen Busreisen.

Messen/Kongresse/Ausstellungen: Auch in diesem Bereich bleiben Ungeimpfte ausgeschlossen.

Sport: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel, im Freien die 3G-Regel mit aktuellem PCR-Test.

Diskotheken/Bordelle: Ungeimpfte haben keinen Zugang.

Einzelhandel: Für Supermärkte und andere Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten, sowie Abhol- und Lieferangebote ändert sich nichts, ansonsten gilt 3G mit einem Schnelltest

Öffentlicher Verkehr: In Bussen, Bahnen und Zügen gibt es keine Einschränkungen, es gilt lediglich die Pflicht zum Abstand-Halten und zum Tragen einer medizinischen Maske.

Gottesdienste: Auch zu religiösen Veranstaltungen haben alle Besucherinnen und Besucher ungehindert Zugang, es gelten die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer Maske, zudem müssen die Daten der Besucher erfasst werden.

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