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Gerichtshof entscheidet

Klagen gegen baden-württembergische Corona-Verordnung scheitern am Verwaltungsgerichtshof

Niederlage für die Betreiber von Hotels, Bistros, Fitness-, Kosmetik- und Nagelstudios: Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig, da die Eingriffe verhältnismäßig sind. Doch das Gericht mahnt einen Parlamentsbeschluss an.

Der Außenbereich eines Restaurants ist mit Flatterband abgesperrt.
Müssen weiterhin geschlossen bleiben: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Corona-Verordnung des Landes mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Der seit Montag geltende Teil-Lockdown bleibt in vollem Umfang in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim lehnte am Freitag sechs Eilanträge gegen die verhängten Betriebsschließungen ab und bestätigte grundsätzlich die Corona-Verordnung des Landes. Geklagt hatten ein Hotel, ein Hotel mit Schwimmbad und Restaurant, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio und ein Konzertveranstalter.

Staat kompensiert den Umsatzausfall

Die Beschränkungen seien voraussichtlich verhältnismäßig, da der Staat einen Teil des Umsatzausfalls durch Entschädigungszahlungen kompensiere, urteilten die Richter des Ersten Senats. In einer Pandemielage mit diffusem Infektionsgeschehen könne es zur Vermeidung eines vollständigen Lockdowns sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen geben.

Allerdings ließ der Gerichtshof offen, ob eine derartige Differenzierungen, für die es keine rein infektionsschutzrechtlichen Gründe gebe, von der Landesregierung oder ausschließlich vom Landtag als parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden dürfen. Der Landesregierung warfen die Richter vor, das Gebiet von streng infektionsschutzrechtlichen Unterscheidungsgründen verlassen und sich auch nicht mehr auf eine Differenzierung nach überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls beschränkt zu haben.

Das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde durch die Corona-Verordnung zwar verletzt, außerdem seien die mit den Betriebsschließungen verbundenen Nachteile für die Betriebsinhaber „von sehr erheblichen Gewicht“, so das Gericht. Gleichwohl komme den „gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands“ in der Abwägung ein größeres Gewicht zu.

Auch ein Hotelgast scheitert

Mit der gleichen Begründung hatte der Erste Senat zuvor bereits den Eilantrag eines Urlaubers abgelehnt, der schon vor längerem für die kommende Woche ein Hotelzimmer in Heidelberg gebucht hatte, um dort zusammen mit seiner Frau seinen Urlaub zu verbringen. Doch die seit Montag geltende Corona-Verordnung verbietet Hotelübernachtungen aus touristischen Gründen.

Der Kläger berief sich auf eine frühere Empfehlung der Bundesregierung, wegen Corona nur noch im Inland Urlaub zu machen. Nach Ansicht des Gerichts komme auch in diesem Fall dem Gesundheitsschutz und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems ein größeres Gewicht zu. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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