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Arbeitnehmer werden entlastet

Mehr Netto vom Brutto: Worüber sich Steuerzahler ab Januar 2021 freuen können

Eine vierköpfige Familie mit einem Monatseinkommen von 4.000 Euro muss im neuen Jahr rund 1.000 Euro weniger Steuern zahlen. Trotz Rekordverschuldung des Bundes werden die Steuerzahler zum Teil deutlich entlastet. Was genau ändert sich?

ARCHIV - 20.11.2013, Nordrhein-Westfalen, Köln: Auf einem Vordruck für die Steuererklärung liegt vor dem Aktenordner mit dem Aufdruck «Finanzamt» ein Stift und eine Brille. (zu dpa: «Keine Corona-Gnade beim Finanzamt") Foto: Oliver Berg/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ | Verwendung weltweit
Steuerlast sinkt: Von der Abschaffung des „Soli“ profitieren rund 90 Prozent aller Steuerzahler. Zudem werden das Kindergeld und der Grundfreibetrag erhöht. Foto: Oliver Berg/dpa

Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Im kommenden Jahr werden sie deutlich entlastet und haben deutlich mehr Netto vom Brutto. Obwohl allein der Bund wegen der Corona-Pandemie rund 180 Milliarden Euro an neuen Krediten aufnimmt, treten zum 1. Januar zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft, von denen die Steuerzahler zum Teil erheblich profitieren.

So wird nach Berechnungen eine vierköpfige Familie bei einem Monatsverdienst von 4.000 Euro brutto im Monat um rund 1.000 Euro im Jahr entlastet, das sind gut 83 Euro pro Monat. Alleinerziehende mit einem Kind müssen bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro 543 Euro weniger Steuern zahlen.

Allerdings gibt es auch Mehrbelastungen, die dabei nicht berücksichtigt werden. So wird die Mehrwertsteuer, die wegen der Corona-Pandemie zum 1. Juli auf 16 beziehungsweise fünf Prozent reduziert wurde, ab Neujahr wieder auf den alten Wert von 19 und sieben Prozent erhöht. Dies macht alle Einkäufe wieder etwas teurer. Weiterer Wermutstropfen für Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt von 6.900 auf 7.100 Euro Bruttomonatsgehalt. Wer 7.200 Euro pro Monat verdient, muss 485 Euro mehr in die Rentenversicherung bezahlen.

Solidaritätszuschlag

Die mit Abstand größte Entlastung stellt ist die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für rund 90 Prozent der Steuerzahler dar, die sich auf ein Volumen von rund elf Milliarden Euro beläuft. Der „Soli“ war 1991 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit und des Golfkriegs eingeführt worden und war zunächst auf ein Jahr befristet, seit 1995 wird er unbefristet erhoben, zu zahlen ist ein Aufschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Ab 2021 entfällt er komplett für alle Steuerzahler, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mehr als 62.121 Euro bei Ledigen oder 124.242 Euro bei Verheirateten beträgt. Bei höheren Einkommen fällt der Soli teilweise weg. Ein Arbeitnehmer, der 10.000 Euro Einkommensteuer zu bezahlen hat, wird somit um 550 Euro im Jahr entlastet, bei 15.000 Euro sind es 825 Euro.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird um 15 Euro pro Monat erhöht. Für das erste und zweite Kind steigt es von derzeit 204 auf 219 Euro, für das dritte von 210 auf 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von 235 auf 250 Euro. Parallel dazu werden der Kinderfreibetrag und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von Kindern auf 8388 Euro im Jahr erhöht, das sind 517 Euro mehr als bisher. Dieser Betrag ist steuerfrei. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird vom Finanzamt automatisch entschieden, ob das Kindergeld oder der Freibetrag vorteilhafter für die Eltern ist.

Unterhalt

Wer Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person bezahlen muss, kann ab 2021 maximal 9.744 Euro zuzüglich Kranken- und Rentenversicherung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, bislang waren es 9.408 Euro.

Grundfreibetrag

Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums, auf den keine Steuern bezahlt werden müssen. Er klettert im neuen Jahr deutlich von bislang 9.408 auf 9.744 und 2022 weiter auf 9.984 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern bedeutet dies, dass 2021 Einkommen bis zu einer Höhe von 36.264 Euro steuerfrei sind, für ein alleinerziehendes Elternteil mit einem Kind sind es 18.132 Euro. Erst danach greift der Eingangssteuersatz von 14 Prozent.

Kalte Progression

Die Erhöhung des steuerfreien Grundbetrags hat zur Folge, dass der gesamte Einkommenssteuertarif verändert wird. Die Eckwerte für die Einkommensgrenzen, ab denen der jeweils nächsthöhere Steuersatz fällig wird, werden 2021 um 1,52 Prozent und 2022 um weitere 1,5 Prozent verschoben. Das ist nötig, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen, die dafür verantwortlich ist, dass ein Arbeitnehmer nach einer Gehaltserhöhung weniger als bisher auf dem Konto hat, weil er deutlich mehr Steuern bezahlen muss. So muss der Steuersatz von 42 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 57.919 Euro (Ledige) beziehungsweise von 115.838 Euro bei Verheirateten bezahlt werde, der Spitzensteuersatz von 45 Prozent wird ab einem Einkommen von 274.613 Euro bzw. 549.226 Euro fällig, bisher lag der Grenzwert bei 270.501/541.002 Euro.

Pendlerpauschale

Ab 2021 wird die Entfernungspauschale für Wege zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz für Fahrten über 21 Kilometer als Ausgleich für die Einführung des CO2-Preises auf 35 Cent pro Kilometer erhöht, bei Fahrten bis 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Bei einer Fahrtstrecke von 35 Kilometer macht das 165 Euro mehr als in diesem Jahr.

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Der Höchstbetrag wird von 25.046 Euro auf 25.787 Euro angehoben. Davon können maximal 92 Prozent abgesetzt werden. Das bedeutet, dass Alleinstehende bis zu 23.724 Euro und Verheiratete bis zu 47.448 Euro geltend machen können.

Behindertenpauschale

Zum ersten Mal seit 1975 wird der Behindertenpauschbetrag erhöht, den Steuerzahler mit anerkannter Behinderung nutzen können, um die höheren Kosten, die ihnen aus diesem Grund entstehen, geltend machen zu können. Die Pauschale wird verdoppelt, sie liegt künftig – je nach Grad der Behinderung – zwischen 384 und 7.400 Euro.

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