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Coronavirus

Was gilt für Geimpfte und was für Ungeimpfte? Die wichtigsten Infos im Überblick

Die Corona-Infektionszahlen sinken. Liegen sie fünf Tage in Folge unter dem Inzidenzwert von 100, gilt die Bundesnotbremse nicht mehr. Das bedeutet ein Mehr an Freiheiten. Aber nicht für alle.

Ein Patient erhält beim offiziellen Start der Corona-Impfungen in Arztpraxen in der Praxis von Dr. Carganico seine Impfung. +++ dpa-Bildfunk +++
Ein Piks für mehr Freiheiten: Etliche Einschränkungen und Verbote gelten für Menschen, die vollständig gegen Corona geimpft worden sind, nicht mehr. Foto: Hannibal Hanschke/dpa/Reuters/Pool

Die Infektionszahlen sinken weiter deutlich, bundesweit liegen sie mittlerweile bei unter 50. Damit treten weitreichende Lockerungen in Kraft. Geimpfte und Genesene genießen bereits mehr Rechte als noch nicht Immunisierte. Was bedeutet das für noch nicht Immunisierte?

Unser Redaktionsmitglied Martin Ferber beantwortet die wichtigsten Fragen.

Können auch Kinder und Jugendliche gegen Corona geimpft werden?

Ja. Bislang können Jugendliche ab 16 Jahren mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft werden. Dies geschieht bereits bei Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen und deren Geschwisterkindern. Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder auf dem Impfgipfel Ende Mai können mit dem Ende der Priorisierung ab dem 7. Juni alle Kinder ab zwölf Jahren bei den zugelassenen Kinder- und Jugendärzten geimpft werden. Allerdings steht für sie kein zusätzlicher Impfstoff zur Verfügung. Dagegen wird es für Kinder unter zwölf auf absehbare Zeit keinen Impfstoff geben. Bislang fehlt ein ausreichendes Datenmaterial zur Sicherheit, Wirksamkeit und Dosisfindung der Impfstoffe bei Kindern unter zwölf Jahren.

Was bedeutet es für Familien, wenn die Eltern geimpft, die Kinder aber nicht geimpft sind? Ist ein gemeinsamer Urlaub im Ausland möglich?

Das kann problematisch werden. Wenn es Länder gibt, die ausdrücklich nur Geimpfte oder Genesene einreisen lassen, ist ein gemeinsamer Familienurlaub nicht möglich. Das gilt auch für Kreuzfahrten, wenn ausschließlich vollständig Immunisierte an Bord dürfen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch für Familien, mit ungeimpften Kindern Urlaub in einem Land machen zu dürfen, wenn dieses Land oder der Veranstalter entsprechende Regelungen erlassen hat. Innerhalb der EU können nach der neuen Einreiseverordnung Familien mit Kindern relativ problemlos Urlaub machen, eine Reise ist in praktisch alle Länder möglich. Bei der Rückkehr nach Deutschland reicht die Vorlage eines negativen Antigentests, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder eines maximal 72 Stunden alten PCR-Tests. Bei der Einreise aus Ländern, die vom RKI als Hochinzidenzgebiet eingestuft werden, müssen die Kinder allerdings für fünf Tage in Quarantäne, bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet sind es sogar zehn Tage. Die Einschätzungen durch das RKI können sich dabei ständig ändern. Urlauber sollten sich daher vor der Abreise auf der Homepage des Auswärtigen Amtes über die aktuell geltenden Regelungen informieren.

Wie können Genesene nachweisen, dass sie an Corona erkrankt waren?

Bislang gibt es kein amtliches Dokument, mit dem Betroffene nachweisen können, dass sie an Corona erkrankt und genesen sind. Derzeit gilt die Regelung, dass sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen müssen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist, zudem den negativen Testnachweis am Ende der Quarantäne. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt allerdings ihr Status als Genesener, da es bislang noch keine gesicherten Daten gibt, ob man dann noch vollständig immun ist. Ab diesem Zeitpunkt brauchen sie entweder – wie alle Nichtgeimpften – wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder sie müssen sich impfen lassen. Dabei gilt, dass Genesene bereits 14 Tage nach der ersten Impfung den vollen Impfschutz haben.

Wie weisen Geimpfte ihren Status nach?

Derzeit noch ausschließlich mit dem gelben Impfpass beziehungsweise mit seinem weißen Vorgängermodell. Impfnachweise in dem von der WHO ausgestellten Dokument werden weltweit anerkannt. Auf Hochtouren läuft die Entwicklung einer App, mit der auf dem Smartphone ein digitaler Impfnachweis möglich ist. Sie soll nach Auskunft von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) möglicherweise noch im Juni zur Verfügung stehen und innerhalb der gesamten EU gelten („grünes Zertifikat“). Zudem soll diese Funktion auch in der bereits bestehenden Corona-Warn-App eingeführt werden. Im Gegensatz zu Genesenen verlieren vollständig Geimpfte ihren Status als Immunisierte nicht nach sechs Monaten. Langfristig soll der gelbe Impfpass komplett digitalisiert und Teil der geplanten elektronischen Patientenakte werden.

Können auch bereits vollständig Geimpfte in der geplanten App ihren Impfstatus dokumentieren?

Wer bereits in einem Impfzentrum vollständig geimpft wurde, soll nach den aktuellen Plänen den für die App benötigten QR-Code mit den für den Nachweis wichtigen Informationen per Post zugesendet bekommen. Der Code kann dann entweder auf Papier als Nachweis eingesetzt werden oder eingescannt und vorgezeigt werden. Wer dagegen bei einem Arzt geimpft worden ist, muss noch einmal in die Praxis gehen und sich den Code persönlich abholen. Unabhängig davon gilt der gelbe Impfpass immer als Nachweis.

Was ist, wenn man seinen gelben Impfpass nicht mehr findet oder verloren hat?

Jeder zugelassene Hausarzt kann jederzeit einen neuen Impfpass ausstellen. Allerdings fehlen dann die Nachweise über frühere Impfungen. Hat der Kinder- oder Hausarzt noch die Nachweise über frühere Impfungen in seiner Patientenakte, kann er diese in den neuen Impfpass eintragen. Kann diese Rekonstruktion nicht mehr erfolgen, empfehlen Ärzte, alle empfohlenen Schutzimpfungen nachzuholen.

Ist das Fälschen eines Impfpasses strafbar?

Ja. Der Impfpass gilt als amtliches Dokument. Nach Paragraf 267 Strafgesetzbuch wird Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Das Gleiche gilt auch für das Mitführen eines unechten oder gefälschten Impfpasses.

Können Arbeitgeber eine Impfung ihrer Beschäftigten verlangen?

Nein. Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht, daher kann auch ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht verpflichten, sich impfen zu lassen. Allerdings hat der Arbeitgeber das Hausrecht. So kann er zum Beispiel verfügen, dass nur Geimpfte Zutritt zur Betriebsstätte haben, Ungeimpfte dagegen entweder im Homeoffice arbeiten oder einen aktuellen negativen Schnelltest vorlegen müssen. Die Gewerkschaften halten allerdings Zugangsbeschränkungen für Beschäftigte, die sich nicht impfen lassen wollen, für eine Benachteiligung.

Muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die erfolgte Impfung informieren?

Im Grundsatz nein, das ist eine persönliche Entscheidung. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber festlegt, dass an bestimmten Arbeitsplätzen oder für bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Geimpfte eingesetzt werden. Dann muss der Arbeitnehmer die entsprechende Frage des Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantworten.

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