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BGH urteilt über Diesel-Klage gegen Audi

Sechs Jahre nach Auffliegen des VW-Abgasskandals sind die wichtigsten Fragen zum Schadenersatz für betroffene Autokäufer höchstrichterlich geklärt. Aber was gilt für Leasing-Kunden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) treibt am Donnerstag die Aufarbeitung des Dieselskandals weiter voran.
Der Bundesgerichtshof (BGH) treibt am Donnerstag die Aufarbeitung des Dieselskandals weiter voran. Foto: Armin Weigel/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) treibt die Aufarbeitung des Dieselskandals weiter voran.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe verkünden am Vormittag (11.00 Uhr), ob auch Leasing-Kunden des VW-Konzerns Schadenersatz zusteht (Az. VII ZR 192/20). Davor (9.00 Uhr) verhandelt der Senat über mehrere Schadenersatz-Klagen von Diesel-Käufern gegen Daimler wegen des sogenannten Thermofensters. Ob es auch hier schon ein Urteil gibt, ist offen (Az. VII ZR 190/20 u.a.).

Das Leasing-Urteil ist laut Volkswagen maßgeblich für eine vierstellige Zahl laufender Verfahren. In dem Fall aus Baden-Württemberg geht es um einen Audi mit dem Skandalmotor EA189, den der Kläger zunächst vier Jahre lang geleast und dann gekauft hatte. Der Mann aus dem Ostalbkreis fordert nicht nur den Kaufpreis zurück, sondern auch die zuvor gezahlten Leasingraten.

Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung, wie eine Miete. In der Verhandlung am 2. September hatten die Richter bereits deutlich gemacht, dass sie hierin einen wichtigen Unterschied sehen: Mit der Entscheidung fürs Leasing erwerbe man das Recht, ein Auto für eine bestimmte Zeit zu fahren. Und dieses Recht habe der Kläger trotz manipulierter Abgastechnik uneingeschränkt ausüben können.

Zu gekauften Diesel-Autos gibt es schon etliche Urteile aus Karlsruhe. Grundsätzlich gilt, dass VW die Fahrzeuge zurücknehmen und - abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer - den Kaufpreis erstatten muss. Im konkreten Fall steht aber auch dieser Teil der Klage auf tönernen Füßen, denn der Käufer hat nicht die Konzernmutter VW, sondern die Tochter Audi verklagt. Solche Klagen haben schlechtere Chancen. Der Motor EA189 wurde zwar auch in Audi-Modelle eingebaut, aber bei Volkswagen entwickelt.

Thermofenster-Verfahren

Das „Thermofenster“, das bei Daimler, aber auch von anderen Herstellern standardmäßig eingesetzt wurde, kommt bei der Abgasreinigung ins Spiel. Damit die Diesel-Autos weniger giftige Stickoxide ausstoßen, wird ein Teil der Abgase im Motor direkt wieder verbrannt. Wenn draußen kühlere Temperaturen herrschen, wird dieser Mechanismus gedrosselt. Die Hersteller sagen, das sei notwendig, um den Motor zu schützen. Die Klägerinnen und Kläger sehen darin eine unzulässige Abschalteinrichtung - wie bei Volkswagen.

Der BGH hat allerdings bereits in anderen Thermofenster-Verfahren deutlich gemacht, dass dieser Vergleich hinkt. VW hatte in Millionen Diesel-Autos heimlich eine Betrugssoftware eingesetzt, die in Behördentests verschleierte, dass eigentlich zu viele Schadstoffe ausgestoßen wurden. Dazu schaltete die Software auf dem Prüfstand in einen anderen Modus. Das Thermofenster dagegen arbeitet immer gleich. Sein Einsatz allein reicht laut BGH folglich nicht aus, um Schadenersatz-Pflichten auszulösen. Dazu bräuchte es Hinweise auf ein „besonders verwerfliches Verhalten“ bei Daimler-Verantwortlichen.

In den neuen Fällen behaupten alle vier Kläger, Daimler habe das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen in Behördentests abgestimmt, um die Grenzwerte einhalten zu können. Dem Koblenzer Oberlandesgericht, das jeweils Vorinstanz war, waren diese Vorwürfe nicht konkret genug. Das letzte Wort hat jetzt der BGH.

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