Sozialabgabenbetrug, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Nichtbeachtung des Mindestlohns, Betrug bei Sozialleistungen – in diesen Verdacht sind Gebäudereiniger in Karlsruhe und Rastatt nach einer großen Aktion der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geraten.
Wie das Hauptzollamt Karlsruhe am Freitag mitteilte, fanden in beiden Städten am vergangenen Mittwoch im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung Kontrollen von Gebäudereinigern an insgesamt 30 Objekten statt.
Im Fokus standen unter anderen Büro- und Geschäftsräume.
Mutmaßliche Verstöße gegen Mindestlohn
In Karlsruhe prüften die Finanzkontrolleure 16 Objekte. In fünf Fällen steht der Verdacht der Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt im Raum, in vier Fällen besteht der Verdacht, dass der Mindestlohn von 11,11 Euro unterschritten wurde.
Viermal gehen die Ermittler dem Betrugsverdacht nach, dass zusätzlich zum Bezug von Sozialleistungen hinzuverdient wurde, ohne dies zu melden. Auch ein Fall von möglicher Scheinselbständigkeit sowie illegaler Ausländerbeschäftigung steht auf der Liste der Karlsruher Prüfer. Die Ermittlungen hierzu dauern an.
In Rastatt kontrollierten die Prüfer 14 Objekte. Hier gehen sie drei mutmaßlichen Mindestlohnverstößen, drei Fällen von Leistungsmissbrauch und einem Fall von illegaler Ausländerbeschäftigung nach.
Ziel der Einheiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ist unter anderem, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen kommt. Auch Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, soll verhindert werden.
Wegezeiten nicht mit eingerechnet
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt.
Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit April gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn: Er beträgt pro Stunde etwa für Reinigungsarbeiten von Innenräumen 11,11 Euro und für Glas-und Fassadenreinigung 14,45 Euro.
Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche nach Erfahrungen des Hauptzollamts auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.