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Verkehr

Tirol: Beschwerden gegen Lkw-Nachtfahrverbot eingereicht

Durch das neu in Kraft getretene Nachtfahrverbot für Lkws auf der Inntal-Autobahn bilden sich lange Schlangen auf der Straße. Verbände stellen sich nun die Frage: Verstößt das Verbot gegen EU-Recht?

Vor nicht mal einer Woche trat das Lkw-Nachtfahrverbot auf der Inntalautobahn in Kraft. Nun gibt es erste Beschwerden.
Vor nicht mal einer Woche trat das Lkw-Nachtfahrverbot auf der Inntalautobahn in Kraft. Nun gibt es erste Beschwerden. Foto: Peter Kneffel/dpa

Der deutsche Logistikverband BGL und andere europäische Branchenverbände haben bei der EU-Kommission Beschwerden gegen das Lkw-Nachtfahrverbot auf der Tiroler Inntal-Autobahn eingelegt. Durch das generelle Verbot werde die von den EU-Verträgen garantierte Grundfreiheit des freien Warenverkehrs massiv eingeschränkt, teilte der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) am Dienstag in Frankfurt mit.

Es handele sich um eine unverhältnismäßige Maßnahme, die die Interessen der Wirtschaft erheblich beeinträchtige. Die Luftqualität im Inntal werde dadurch nicht wie behauptet verbessert, weil der Verkehr nur von der Nacht auf den Tag verlagert werde, mit zusätzlicher Verkehrsverdichtung. Ein Sprecher der EU-Kommission bestätigte den Eingang der Beschwerde.

Unzufriedenheit mit Tirols Einreisebeschränkungen

Den BGL-Angaben zufolge beteiligten sich auch Handelskammern an den förmlichen Beschwerden. Gegen andere Maßnahmen Tirols wie die Blockabfertigung und das Sektorale Fahrverbot, plant der BGL ebenfalls eine Beschwerde bei der EU-Kommission. Um die zum Brenner führende Inntalautobahn zu entlasten, hat das österreichische Bundesland in diesem Jahr an mehreren Dutzend Tagen die Einreise für Lastwagen beschränkt – am Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden dürfen dann pro Stunde höchstens etwa 300 aus Deutschland kommende Lkw einreisen. Gegebenenfalls wird der Schwerverkehr auch völlig zum Erliegen gebracht.

Den Angaben zufolge prüft die EU-Kommission förmliche Beschwerden innerhalb von zwölf Monaten und entscheidet, ob sie ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedsstaat einleitet.

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