Das Urteil wurde für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Der Vorsitzende Richter Oliver Weik ergänzte den Urteilsspruch um eine Geldstrafe von 3.000 Euro und ein einjähriges Berufsverbot, da er die Gefahr der Wiederholung sah.
Schon einmal nämlich war der Fahrschullehrer aufgefallen, war allerdings nach einem Täter-Opfer-Ausgleich nicht verurteilt worden. Was Staatsanwalt Andreas Schröder, der ein Jahr und sechs Monate forderte, in seinem Plädoyer als Warnschuss bezeichnete, war von dem Angeklagten wohl nicht ernst genug genommen worden.
Nur wenig später war er erneut gegenüber mehreren Fahrschülerinnen übergriffig geworden, ließ Gummizüge der BHs schnalzen, kommentierte die Farbe der Unterwäsche, „kontrollierte“ den richtigen Sitz der Gurte, berührte die Innenseite des rechten Oberschenkels, hatte bei einer Ölkontrolle sich mit Erektion von hinten an ein Opfer herangemacht und dabei animalische Laute ausgestoßen, tastete in 40 Fällen die Brüste ab und kontrollierte schließlich gar mit einem Griff in den Slip die Schambehaarung eines Opfers.
Angeklagter schluchzt bei Urteilsverkündung
Nur mäßig mildernd wollte Oliver Weik die scheinbare weiße Weste ohne Vorstrafen gelten lassen, zumal er während der Verhandlung keine Entschuldigung gehört hatte und der Angeklagte auch keine Empathie an den Tag gelegt habe. Er habe zwar die meisten Übergriffe eingeräumt, sie jedoch als Mittel zur Herstellung einer lockeren Lehrer-Schüler-Atmosphäre gewertet.
Wie schon am ersten Tag zeigte sich der Angeklagte äußerlich emotional stark mitgenommen und verfolgte mehrere Stunden lang offensichtlich von Krämpfen geschüttelt wie in Trance die Verhandlung, schien kaum etwas wahrzunehmen und stierte stundenlang die Tischkante an. Während der Urteilsverkündung steigerte sich das gar noch und kulminierte in einem lautem Aufschluchzen.
Gericht sieht Verhalten des Fahrlehrers nicht als „Geschmackssache“
Verteidiger Michael Schilpp verlegte sich darauf, das Verhalten als Beweis für ein „distanzlos vertrauliches Verhältnis“ und die Übergriffe als „nicht strafbewehrte Versuche“ zu interpretieren. Sein Mandant habe die Handlungen vollumfänglich eingeräumt, mochte sie aber nicht als Sexualstraftat bewerten.
Wie kommt denn ein 50-Jähriger zu dem Glauben, dass er eine 18-Jährige mit einem Griff an den Busen zum Lachen bringen kann?Oliver Weik, Vorsitzender Richter
Sie erreichten nicht den Grad der sexuellen Belästigung, die ihm vom Staatsanwalt Andreas Schröder vorgeworfen wurde. Das Schnalzen lassen des BHs bezeichnete er als „Geschmackssache“ und ebenso wenig als sexuelle Handlung wie die Hand auf dem Oberschenkel.
Das Schöffengericht wie auch der Staatsanwalt sahen das ganz anders. Er habe keine Zweifel, dass alle Handlungen sexuell motiviert gewesen seien, sagte Oliver Weik. Die Methoden hätten in keinster Weise zur „Bespaßung“ der Opfer beigetragen. „Wie kommt denn ein 50-Jähriger zu dem Glauben, dass er eine 18-Jährige mit einem Griff an den Busen zum Lachen bringen kann?“, fragte der Richter ungläubig und bezeichnete die Rechtfertigungen als Schutzbehauptungen des Angeklagten.