Der Karlsruher SC und sein bisheriger Vermarkter Lagardère Sports mit Sitz in Hamburg haben am Freitag vor dem Landgericht Karlsruhe keine gütliche Einigung erzielt. Der Vermarkter, vertreten durch den Ludwigsburger Anwalt Christoph Schickhardt, klagt gegen die Wirksamkeit zweier vom KSC gegen ihn ausgesprochene Kündigungen.
Die erste vom 10. Dezember 2018, stellte der Verein mit Verweis auf Paragraf 627 BGB zu. Dieser gewährt die Möglichkeit eines Kündigungsrechts, das in bestimmten Fällen fristlos und ohne Angaben von Gründen angewendet werden kann, so das unter den Vertragspartnern vorausgesetzte besondere Vertrauensverhältnis gestört ist.
Die zweite Kündigung erfolgte im März diesen Jahres fristlos , weil sich Lagardère am 21. Februar 2019 mit einer Mail an die Sponsoren gewendet hat, mit der er die Kündigung durch den KSC als „unwirksam“ bezeichnete. Der KSC, vertreten durch Hausanwalt Markus Schütz, hätte nach Einschätzung der Kammer aber eine Abmahnung aussprechen müssen.
Entscheidung wohl am 15. November
Der eigentlich brisante Punkt, der für die gesamte Branche von Belang ist, steckt in einer Klausel des in der Urform 2011 geschlossenen Vertrags des KSC mit Lagardère, seinerzeit Sport 5, der im Winter 2016 mit möglicher Laufdauer bis 2027 geschlossen wurde. Darin verzichtet der Partner des Vermarkters auf die Anwendung eines Kündigungsrechts nach Paragraf 627 BGB. Die Klausel sei offenbar „Geschäftsbedingung“ von Lagardère, merkte Schütz an und sah die Grundlage für eine AGB-rechtliche Betrachtung des Falles vorliegen. Dieser Einordnung folgte die Kammer in ihrer Gesamtsicht auf die vorliegende Aktenlage nicht.
So ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Sache nach der für 15. November 2019 avisierten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe in die nächste Instanz am OLG gehen wird.