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Karlsruhe

Ab 14. Januar gibt es Knöllchen: bis zu 30 Euro Bußgeld fürs Gehwegparken

Die Stadtverwaltung in Karlsruhe macht Ernst: Ab 14. Januar werden Verkehrsteilnehmer, die ihr Kraftfahrzeug illegal auf dem Gehweg abstellen, gebührenpflichtig verwarnt. 20 Euro kostet das „Knöllchen“, teilt die Stadt mit.

Nur noch auf markierten Gehwegen darf in Karlsruhe geparkt werden. Das Foto entstand in der Gustav-Binz-Straße in der Hardtwaldsiedlung.
Nur noch auf markierten Gehwegen darf in Karlsruhe geparkt werden. Das Foto entstand in der Gustav-Binz-Straße in der Hardtwaldsiedlung. Foto: pia

Die Stadtverwaltung in Karlsruhe macht Ernst: Ab 14. Januar werden Verkehrsteilnehmer, die ihr Kraftfahrzeug illegal auf dem Gehweg abstellen, gebührenpflichtig verwarnt. 20 Euro kostet das „Knöllchen“, teilt die Stadt mit. Steht das Auto länger als eine Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg, sind 30 Euro fällig, informiert Ordnungsamtsleiter Björn Weiße.

Wie mehrfach berichtet , ist das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung verboten. Darauf wurde die Stadtverwaltung von den Landesbehörden immer wieder hingewiesen und hat in den vergangenen beiden Jahren in allen Stadtteilen die Parkgewohnheiten überprüft.

Leiter des Ordnungsamtes: Es gibt immer mehr Beschwerden

Künftig gilt: Ausnahmen vom illegalen Gehwegparken gibt es nur, wo eine Markierung oder eine Beschilderung explizit das legale Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehweg erlauben. Damit endet die bisher tolerierte Praxis in der Fächerstadt. Neben der Rechtsnorm zeigten auch immer mehr Beschwerden aus der Bürgerschaft, dass das Gleichgewicht aller Verkehrsarten gestört war, Barrierefreiheit und Fußverkehrsqualität das Nachsehen hatten, so Weiße.

Kinder bis acht Jahren müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, Kinder bis zehn Jahren und begleitende Eltern dürfen auf dem Gehweg mitfahren. Statt das Gehwegparken komplett zu verbieten, prüften die städtischen Fachdienststellen unter Beteiligung der Bürgerschaft, wo und wie eine Legalisierung möglich war.

Zu beachten war dabei auch: Wo auf der Straße einseitig geparkt wird, darf auf der gegenüberliegenden Seite nur geparkt werden, wenn die verbleibende Fahrgasse 3,10 Meter beträgt. Diese Breite benötigen sowohl die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr als auch die Müllabfuhr, so die Stadt.

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