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Weitere Lockerungen

Überblick: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Ihrem Stadt- oder Landkreis

Die Corona-Regeln in Baden-Württemberg hängen vom Infektionsgeschehen ab. Sind bestimmte Marken unterschritten, sieht die Corona-Verordnung Lockerungen vor. Welche Regeln gelten in Ihrem Stadt- oder Landkreis? Ein Überblick.

"Biergarten offen!" steht am Einlaß des Praters, einem Biergarten in Berlin.
Biergärten haben wieder geöffnet: Die Corona-Regeln des Landes Baden-Württemberg sehen zudem vor, dass ab einer stabilen Inzidenz unter 35 keine Testpflicht für Außengastronomie mehr besteht. Foto: Annette Riedl/dpa

Noch immer schränkt die Corona-Pandemie das öffentliche Leben ein. Aufgrund der steigenden Zahl an Corona-Impfungen sind aber immer mehr Lockerungen, zumindest für Geimpfte und Genesene möglich.

Hinweis - dieser Artikel wird nicht mehr aktualisiert

Seit dem 16. August 2021 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Für geimpfte und genesene Personen fallen damitcdie allermeisten Beschränkungen weg und die 7-Tage-Inzidenz verliert ihre bisherige Bedeutung. Dieser Artikel wird daher vorerst nicht mehr aktualisiert. Weitere Informationen zur Corona-Verordnung lesen Sie hier.

Was wichtig ist: Die Corona-Regeln hängen vom örtlichen Infektionsgeschehen ab. Vollständig geimpfte oder genesene Personen zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit – aber nur, wenn sie keine Corona-Symptome zeigen.

Prinzipiell gilt: In Baden-Württemberg gelten verschiedene Öffnungsstufen, die vom örtlichen Infektionsgeschehen abhängen. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen geschaffen. Bundeseinheitliche Regelungen sind mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse Ende Juni nicht mehr vorgesehen.

Seit dem 28. Juni gelten in Baden-Württemberg vier Lockerungsstufen: Maßgeblich ist, ob ein Land- oder Stadtkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen diese Grenzwerte überschritten oder unterschritten hat. Als Grenzwerte für die Lockerungsstufen hat die Landesregierung folgende 7-Tage-Inzidenzen festgelegt:

  • über 50,
  • 35 bis 50,
  • 10 bis 35,
  • unter 10

Diese bleiben auch mit der jüngsten Änderung der Corona-Verordnung zum 26. Juli bestehen. Alle Details lesen Sie weiter unten.

In unserer Grafik sehen Sie tagesaktuell, welche Stufe in Ihrem Landkreis aktuell gilt oder innerhalb der nächsten Tage in Kraft treten wird. Zudem sehen sie, wie sich die Inzidenzwerte in Ihrem Stadt- oder Landkreis derzeit entwickeln. Im Anschluss an die Grafik können Sie die aktuellen Corona-Regeln für Ihre Region nachlesen.

Welche Corona-Regeln gelten derzeit in Baden-Württemberg?

Die Corona-Regeln in Baden-Württemberg sind an die Sieben-Tage-Inzidenz im betroffenen Stadt- oder Landkreis gebunden. In Kreisen mit einem niedrigeren Wert ist mehr möglich. Geimpfte und genesene Personen sind von der in zahlreichen Bereichen geltenden Testpflicht befreit, dafür ist ein Nachweis erforderlich.

Diese Stufen sind jetzt wichtig:

Wichtig ist: Die Lockerungen oder Verschärfungen gelten erst, nachdem das örtliche Gesundheitsamt diese bekanntgegeben hat.

Überblick: Diese Regeln gelten in Ihrem Stadt- oder Landkreis

Hinweis: Aus technischen Gründen stehe derzeit keine Inzidenzentwicklungen für den Stadtkreis Pforzheim zur Verfügung.

Regeln für den Schulbetrieb unabhängig der Öffnungsschritte

Für den Schulbetrieb gelten Regeln, die von den vier Öffnungsschritten abweichen. Dabei gelten folgende Stufen:

  • Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz bis 50
  • Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz 50 bis 100
  • Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz 100 bis 165

  • Stufe 4: 7-Tage-Inzidenz 100 bis 165

In Stufe 1 und 2 ist Präsenzunterricht möglich, in Stufe drei Wechselunterricht. In Stufe 4 wechseln Schulen in den Fernunterricht, nur für zwingend erforderliche Prüfungen ist Präsenz möglich. Es gilt weitgehend eine Testpflicht.

Öffnungsschritt 1: Corona-Regeln bei einer Inzidenz über 50

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis in Baden-Württemberg an fünf Tagen in Folge unter 100, werden die Corona-Regeln spätestens am übernächsten Tag gelockert. Das muss aber zunächst das örtliche Gesundheitsamt verkünden. Was gilt dann konkret?

Bei allen Öffnungen sind aber in der Regel das Tragen einer Maske, Hygienekonzepte sowie die Dokumentation der Besucher- oder Kundendaten Pflicht. Zudem müssen diese einen negativen Corona-Test vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Genesene und Geimpfte.

Kontaktbeschränkungen: Maximal zwei Haushalte mit insgesamt fünf Personen. (Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.)

Gastronomie: Die Gastronomie in Baden-Württemberg darf ohne besondere Beschränkung der Öffnungszeiten wieder öffnen – im Innen- und Außenbereich. Draußen gibt es keine Personenbegrenzung, im Inneren anhand der Quadratmeterzahl. Die Tische werden so gestellt, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls öffnen, geraucht werden darf aber nur im Freien. Auch Kantinen in Betrieben, Mensen und Cafeterien an Hochschulen dürfen öffnen – mit Abstand.

Einzelhandel: Shoppen ist mit einer Personenbegrenzung möglich. Je angefangene 10 Quadratmeter Ladenfläche ist ein Kunde möglich. Geschäfte, die nicht den täglichen Bedarf abdecken, müssen die Kontaktdaten erfassen.

Sport: Freizeit- und Amateursport, Vereinssport und Hochschulsport im Freien ist auf Sportanlagen und Sportstätten in Gruppen mit maximal 25 Personen im Freien (14 Personen in Innenräumen) erlaubt. Alle Teilnehmer müssen entweder Geimpft, Genesen oder Getestet sein (3G-Regel).

Sport-Wettkämpfe können im Freien mit maximal 250 Personen (draußen) bzw. 100 (drinnen) stattfinden.

Eine Frau springt in einem Freibad ins Wasser.
Im ersten Öffnungsschritt des Landes Baden-Württemberg sehen die Corona-Regeln vor, dass die Außenbereiche von Schwimmbädern wieder öffnen dürfen. Foto: Martin Schutt/dpa

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Im Außenbereich und Innenbereich sind Kulturveranstaltungen (Opern, Theater, Konzerte, Filme) mit einer Person je 20 Quadratmeter erlaubt. Auch Museen, Bibliotheken, Büchereien, Galerien, Archive und Gedenkstätten können öffnen. Alle Besucher müssen Geimpft, Genesen oder Getestet sein.

Freizeiteinrichtungen wie Minigolf-Anlagen, Hochseilgärten und ähnliche Einrichtungen können im Freien nach der 3G-Regel genutzt werden (Geimpft, Genesen, Getestet). Es gelten Beschränkungen der Personenzahl (1 je 20 Quadratmeter). Einrichtungen in geschlossenen Räumen bleiben zu.

Hochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen, Kunstschulen: Vor Ort können an Hochschulen Lehrveranstaltungen im Freien stattfinden. Dabei sind maximal 100 Menschen erlaubt, die sich vorab anmelden. Auch Kurse in Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen sind im Inneren mit zehn, im Freien mit 20 Personen möglich. Tanz- und Sportkurse in Räumen sind untersagt. Nachhilfe ist mit Abstand mit maximal zehn Schülern gestattet. Gleiches gilt für Musik-, Kunst- und Jugendschulen. Unterricht mit Gesang, Tanz und Blasinstrumenten sind noch verboten. Ballett- und Tanzschulen dürfen außen mit zehn Schülern trainieren.

Tourismus: Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen dürfen Gäste empfangen. Diese müssen aber dort alle drei Tage einen negativen Corona-Schnelltest vorlegen. Auch touristischer Verkehr mit maximal halb gefüllten Bussen, Schiffen oder Seilbahnen ist erlaubt. Start und Ziel müssen aber in einem Kreis sein, wo die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.

Veranstaltungen: private Versammlungen mit maximal zehn Personen stattfinden. Dabei gilt die 3G-Regel. Öffentliche Veranstaltungen wie Flohmärkte, Theater oder Stadtfeste sind mit maximal 250 Personen (draußen) bzw. 100 Teilnehmern (drinnen) erlaubt - sofern alle getestet, genesen oder geimpft sind.

Messen: Kongresse, Ausstellungen und Messen sind möglich (eine Person pro 20 Quadratmeter), mit 3G-Regel.

Öffnungsschritt 2: 7-Tage-Inzidenz über 35

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 50, kann nach Bekanntgabe durch das Gesundheitsamt Öffnungsschritt 2 gelten. Dann werden die Corona-Regeln weiter gelockert. Auch hier gilt weiterhin: Dokumentationspflicht, Maskenpflicht, Testpflicht, Hygienekonzept.

Kontaktbeschränkungen: Maximal vier Haushalte mit insgesamt 15 Personen. (Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.)

Gastronomie: Im Freien entfällt die 3G-Regel. In Innenräumen gilt diese weiter, zudem gilt ein Rauchverbot und eine Begrenzung der Personenzahl je Quadratmeter.

Sport: Keine Personenbeschränkung, sofern alle Teilnehmer Geimpft, Genesen oder Getestet sind. Bei Wettkämpfen sind bis zu 500 (außen) bzw. 200 Personen (innen) zugelassen. Es greift die 3G-Regel.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Bei Galerien, Archiven, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen entfällt die 3G-Regel. In Theatern oder bei anderen öffentlichen Veranstaltungen sind bis zu 500 Personen (innen) bzw. 200 Personen (außen) erlaubt, hier gilt jedoch die 3G-Regel. Diese gilt auch für Freizeiteinrichtungen wie Bäder oder Hochseilgärten. Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen dürfen öffnen.

Messen: Kongresse, Ausstellungen und Messen sind möglich (eine Person pro 10 Quadratmeter), mit 3G-Regel.

Tourismus: In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben gilt weiter die 3G-Regel mit Testnachweis alle drei Tage. Reisebusse, Touristen-Bahnen und Ausflugsschiffe dürfen 75 Prozent der Kapazität nutzen.

Veranstaltungen: private Versammlungen mit maximal 50 Personen stattfinden. Dabei gilt die 3G-Regel. Öffentliche Veranstaltungen wie Flohmärkte, Theater oder Stadtfeste sind mit maximal 500 Personen (draußen) bzw. 200 Teilnehmern (drinnen) erlaubt - sofern alle getestet, genesen oder geimpft sind.

Schulen: Maskenpflicht im Freien entfällt.

Öffnungsschritt 3: 7-Tage-Inzidenz über 10

Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz in Kreisen, in denen derzeit der Öffnungsschritt 2 gilt, an fünf folgenden Tagen weiter, greift Öffnungsschritt 3.

Kontaktbeschränkungen: Maximal vier Haushalte mit insgesamt 15 Personen. (Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.)

Gastronomie: Restaurants und Bars sowie Shisha-Bars dürfen ohne besondere Beschränkungen im Außenbereich öffnen. In geschlossenen Räumen gilt Rauchverbot.

Vielerorts in Deutschland - hier in Hannover - haben Außenbereiche von Gaststätten wieder geöffnet.
Durch die Lockerungen der Corona-Regeln kehrt das Leben zurück in die Restaurants. Foto: Ole Spata/dpa

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Galerien, Museen, Bibliotheken und Archive dürfen ohne Beschränkung der Personenzahl öffnen. Für Theater, Opern, Konzerte und Kinos gelten die Regeln für öffentliche Veranstaltungen.

Sport: Für Sport außerhalb von Wettkämpfen gelten keine besonderen Beschränkungen. Für Wettkämpfe gelten die Regeln für öffentliche Veranstaltungen.

Messen: Für Kongresse, Ausstellungen und Messen gelten unterschiedliche Beschränkungen der Personenzahl, je nachdem, ob der Veranstalter die 3G-Regel zur Bedingung macht oder nicht.

Tourismus: Für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Ferienwohnungen und Pensionen gelten keine besonderen Beschränkungen. Ebenso können Reisebusse, Ausflugsschiffe, Seilbahnen und ähnliches uneingeschränkt genutzt werden, sofern nur Geimpfte, Genesene oder Getestete zugelassen sind. Andernfalls gilt eine Beschränkung auf 75 Prozent der Kapazität.

Veranstaltungen: private Versammlungen dürfen im Freien mit maximal 200 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich die 3G-Regel. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Flohmärkten, Theatern oder Stadtfesten ohne Fahrgeschäfte sind maximal 750 Personen (draußen) bzw. 250 Teilnehmer (drinnen) erlaubt. Die 3G-Regel entfällt, dafür gilt ab 200 Teilnehmern zusätzlich Maskenpflicht. Alternativ können 50 Prozent der Kapazität ohne Abstandsregeln genutzt werden, sofern nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen, maximal jedoch 25.000 Besucher.

Einzelhandel und Geschäfte: Für Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte gelten keine besonderen Beschränkungen.

Diskotheken: Dürfen öffnen mit einer Beschränkung auf eine Person je 10 Quadratmeter. Voraussetzung ist die 3G-Regel, eine Dokumentation der Kontaktdaten und ein Hygienekonzept.

Schulen: Maskenpflicht in den Unterrichts- und Betreuungsräumen entfällt, sofern es an der Schule keinen Corona-Fall in den vergangenen 14 Tagen gab.

Öffnungsschritt 4: Inzidenz unter 10

Liegt ein Stadt- oder Landkreis stabil (fünf Tage in Folge) bei der 7-Tage-Inzidenz unter 10, gelten diese weiteren Lockerungen:

Kontaktbeschränkungen: Maximal 25 Personen.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Dürfen ohne Beschränkung der Personenzahl öffnen. Keine Testpflicht.

Sport: Für Sport außerhalb von Wettkämpfen gelten keine besonderen Beschränkungen. Für Wettkämpfe gelten die Regeln für öffentliche Veranstaltungen.

Tourismus: Für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Ferienwohnungen und Pensionen gelten keine besonderen Beschränkungen. Ebenso können Reisebusse, Ausflugsschiffe, Seilbahnen und ähnliches uneingeschränkt genutzt werden.

Messen: Für Kongresse, Ausstellungen und Messen gelten unterschiedliche Beschränkungen der Personenzahl, je nachdem, ob der Veranstalter die 3G-Regel zur Bedingung macht oder nicht.

Veranstaltungen: private Versammlungen dürfen im Freien mit maximal 300 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich die 3G-Regel. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theatern oder Stadtfesten sind maximal 1.500 Personen (draußen) bzw. 500 Teilnehmer (drinnen) erlaubt. Die 3G-Regel entfällt, dafür gilt ab 300 Teilnehmern zusätzlich Maskenpflicht, sofern den Teilnehmern keine festen Plätze mit Abstand zugeordnet werden. Alternativ können 50 Prozent der Kapazität ohne Abstandsregeln genutzt werden, sofern nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen, maximal jedoch 25.000 Menschen.

Einzelhandel und Geschäfte: Für Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte gelten keine besonderen Beschränkungen.

Diskotheken: Dürfen 30 Prozent der Kapazität belegen, sofern alle Gäste Geimpft, Genesen oder Getestet sind und ihre Kontaktdaten hinterlassen. Zudem ist ein Hygienekonzept erforderlich.

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