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Revision ausgeschlossen

Verwaltungsgerichtshof weist Klage gegen Windpark Straubenhardt ab

Ein Hausbesitzer hatte gegen den Windpark geklagt, weil er Verfahrensfehler ausgemacht haben wollte. Nun ist er auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert.

Windpark in Straubenhardt. Auf dem Bild mit Blick aus Richtung Feldrennach/Langenalb dargestellt.
Bislang ist der Windpark in Straubenhardt einzigartig im Enzkreis. Hier mit Blick aus Richtung Feldrennach/Langenalb. Foto: Gustl Weber

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Klage gegen den Windpark Straubenhardt abgewiesen. Eine Revision ist demnach nicht zugelassen. Möglich ist nur eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Im Landratsamt wird die Entscheidung des Gerichts begrüßt.

Das Urteil bestätige die eigene Auffassung „und bringt allen Beteiligten Klarheit“, teilte die erste Landesbeamtin des Enzkreises, Hilde Neidhart, kurz nach Bekanntgabe der Entscheidung am Freitagmittag mit. In ihrem Dezernat war das komplexe, knapp zwei Jahre dauernde Genehmigungsverfahren federführend bearbeitet worden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Wohnhauses, das über tausend Meter von der eigentlichen Windenergieanlage entfernt liegt. Der Kläger hatte dabei absolute Verfahrensfehler nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gerügt. Solche hätten allerdings nicht vorgelegen, heißt es nun in der Urteilsbegründung.

Zudem hätten sich die angemerkten inhaltlichen Mängel nicht auf Verfahrensfehler selbst bezogen, sondern auf die Genehmigung. „Als absoluter Verfahrensfehler könnten sich derartige Mängel allenfalls dann darstellen, wenn die zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen insoweit grob unvollständig oder mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen wären und der Öffentlichkeit unter Einschluss des Klägers damit faktisch die Möglichkeit genommen worden wäre, sich im Genehmigungsverfahren sachgerecht zu beteiligen“, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar.

Windpark Straubenhardt: War die Beschreibung der Umweltauswirkungen mangelhaft?

Tatsächlich hatte der Kläger darauf verwiesen, dass bei der Identifizierung und Beschreibung der Umweltauswirkungen aus seiner Sicht methodische Mängel vorgelegen hätten. Die Vorprüfung zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach oberhalb Neuenbürg“ sei fehlerhaft gewesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei in der Folge zu Unrecht unterblieben.

Die Öffentlichkeit habe dadurch ihre Beteiligungsrechte nicht in vollem Umfang wahrnehmen können, argumentierte der Kläger, was daher rechtswidrig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies anders. Nicht zuletzt durch Äußerungen des Klägers selbst sei belegt worden, dass solche Mängel hier nicht vorlagen. Damit wurde die Klage auch in der nächsthöheren Instanz abgewiesen, nachdem dies im April 2021 bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe getan hatte.

„Der VGH hat mit der Zurückweisung der Berufung letztlich bestätigt, dass wir – wie es schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Jahr 2021 festgestellt hatte – das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Windpark Straubenhardt ordnungsgemäß und fehlerfrei abgewickelt haben“, betonte Neidhardt deshalb.

Das sorgt auch im Landratsamt für Erleichterung, „denn wir betrachten diesen Windpark als wichtigen Baustein, um auch hier im Enzkreis den vom Land vorgegebenen Klimaschutzzielen und der Energiewende hin zur Nutzung regenerativer Energien wieder einen Schritt näherzukommen.“

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