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Eingriff in die Versammlungsfreiheit

Einsatz von Polizei-Drohne bei Demo in Freiburg als rechtswidrig eingestuft

Als verdeckte Maßnahme wurde eine Polizei-Drohne gewertet, die bei einer Fridays-for-Future-Demo in Freiburg zum Einsatz kam. Laut dem Freiburger Verwaltungsgericht habe die Drohne in die Versammlungsfreiheit eingegriffen.

Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel.
Das Land, vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg, kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Der Einsatz einer Polizei-Drohne bei einer „Klimastreik“-Veranstaltung in Freiburg war nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Freiburg rechtswidrig. Nach einer am Mittwoch veröffentlichten Mitteilung verstieß der Einsatz zur Steuerung und Lenkung der Versammlung am 20. September 2019 gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Urteil vom 29.07.2021 - 10 K 4722/19).

Bei der Fridays-for-Future-Demo nahmen zwischen 20.000 und 30.000 Menschen teil, die in einem Aufzug durch die Freiburger Innenstadt zogen. Die Drohne flog über der Versammlung und übertrug in Echtzeit Bilder ins Lagezentrum. Dagegen hatte ein Teilnehmer geklagt.

Das Gericht bemängelte, die Teilnehmer hätten identifiziert werden können. Dabei sei unerheblich, dass die Polizei dies nicht bezweckt und die Aufnahmen nicht gespeichert habe. Weil die Drohne klein und kaum wahrnehmbar gewesen sei, wertete das Gericht ihren Einsatz als verdeckte Maßnahme, die in die Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Wer lieber nicht auf die Demo gehe, weil er eine behördliche Beobachtung und dadurch Nachteile befürchte, sei in den Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Zwar könnten Aufnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemacht werden. Die Drohne sei aber bei der friedlichen Demo nur vorsorglich eingesetzt worden. Das Gericht bezweifelte grundsätzlich nicht den Sinn eines Einsatzes zur Lenkung und Steuerung von Versammlungen. Dazu fehle es aber an einer „tauglichen (landes-)versammlungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage“. Die Vorschriften im Polizeigesetz reichten nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Land, vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg, kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Das Gericht hat diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die „Badische Zeitung“ hatte darüber berichtet.

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