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Sportpolitik

Kein weiterer Anspruch auf Entschädigung für DDR-Dopingopfer

DDR-Dopingopfer haben in der Vergangenheit über zwei Dopingopfer-Hilfegesetze Entschädigungszahlungen erhalten. Weitere Ansprüche können sie nach einem höchstrichterlichen Urteil nicht anmelden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Jan Woitas/dpa

Opfer des Staatsdopings in der DDR haben nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigungen. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig wies die Klage einer früheren Kanu-Sportlerin auf sogenannte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ab. Daraus hätten sich eine Opferrente oder Hilfen für spezielle Leiden ergeben können. (Az. 8 C 6.23)

Geklagt hatte eine heute 67 Jahre alte Frau, die als Jugendliche in den 60er- und 70er-Jahren bei den Sportvereinen Stahl Brandenburg, Motor Süd Brandenburg und ASK Potsdam Kanu als Leistungssport betrieben hatte. Dabei wurden ihr Dopingmittel unbekannter Zusammensetzung verabreicht.

Die Frau erlitt in der Folge laut Gericht zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter Nierenprobleme und einen Schlaganfall. Sie ist schwerbehindert und seit ihrem 43 Lebensjahr erwerbsunfähig. Nach dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz hatte sie aus einem Fonds bereits eine Entschädigung erhalten.

Neben einer materiellen Unterstützung ging es ihr mit der Klage auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung auch darum, als staatliches Willküropfer anerkannt zu werden, sagte ihr Anwalt. Seiner Ansicht nach waren die Sportler in der DDR politische Werkzeuge. „Und wer ein politisches Werkzeug ist, ist auch politisch verfolgt.“

In der ersten Instanz war die ehemalige Sportlerin bereits am Verwaltungsgericht Potsdam gescheitert. Die Bundesrichter bestätigten dieses Urteil. Die heimliche Verabreichung von Dopingmitteln habe nicht der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und es sei kein sogenannter Willkürakt im Einzelfall gewesen. Das Ziel der verantwortlichen Trainer sei es damals nicht gewesen, die Sportlerinnen und Sportler bewusst zu benachteiligen und zu schädigen.

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, nach dem die 67-Jährige Ansprüche geltend machen wollte, zielt in erster Linie auf politische Verfolgte. Aus Sicht des Senates müsste der Gesetzgeber entscheiden, ob und wie er die Gruppe der DDR-Dopingopfer in diesen Kreis mit aufnimmt, sagte die Vorsitzende Richterin Petra Hoock.

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