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In eigener Sache

Wann nennt die BNN-Redaktion bei Straftaten den vollen Namen?

Egal, ob Täter oder Opfer - bevor die BNN in Kriminalfällen die Beteiligten in Bild und Text deutlich identifiziert, schauen wir uns den Pressekodex genau an.

München NSU Prozesstag 402 gegen Beate Zschaepe, Ralf Wohlleben, Andre Emiger am 09.01.2018.  Im Bild die Angeklagte Beate Zschaepe mit einem besonderem Ring an der Hand mit Ihrem Anwalt Mathias Grasel.
Namensnennung gerechtfertigt: Im NSU-Prozess war die Namensnennung von Beate Zschäpe auf Grundlage des Pressekodex gerechtfertigt. Foto: Eibner-Pressefoto / Koehler via www.imago-images.de imago images/Eibner

Immer wieder fragen mich Leser, warum wir bei Kriminalfällen manchmal die Täter mit ihrem vollen Namen nennen, in vielen anderen Fällen aber nicht? Die Antwort auf diese berechtigte Frage fällt etwas kompliziert aus, weil man sich den Einzelfall genau ansehen muss.

Die BNN-Redaktion orientiert sich hier am Pressekodex des Deutschen Presserats, der in Ziffer 8 den „Schutz der Persönlichkeit“ regelt.

Eine Namensnennung von Verdächtigen oder Tätern ist nur dann zulässig, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt, heißt es in den Richtlinien.

Folgende Punkte müssen dabei insbesondere abgewogen werden: der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, die Schwere des Vorwurfs, der Stand des Verfahrens, wie schwerwiegend der Tatverdacht ist sowie das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters. Und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht. 

Die Redaktion muss genau abwägen

Im Fall der rechtskräftig verurteilten Rechtsterroristin Beate Zschäpe ist die Namensnennung gerechtfertigt.

Bei der Linksextremen Lina E. haben wir uns Ende Mai gegen die Nennung ihres Nachnamens entschieden, obwohl uns dies den Vorwurf eingebracht hat, die Redaktion wäre auf dem linken Auge blind.

Was nicht stimmt. Wir haben einfach abgewogen: Lina E. ist wegen brutalen Übergriffen auf Neonazis und der Mitgliedschaft in einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden – Zschäpe erhielt als Mittäterin bei zehn Morden lebenslang. 

Bei alten Kriminalfällen rückt die Resozialisierung in den Vordergrund

Wenn beispielsweise gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen des Besitzes von Kinderpornos ermittelt wird, dann ist das „berechtigte Interesse der Öffentlichkeit“ auf jeden Fall vorhanden.

Umgekehrt gilt beim Rückblick auf Kriminalfälle aus der Vergangenheit, dass im Interesse einer Resozialisierung eine Namensnennung unterbleiben sollte. Bei Opfern ist die Identität besonders zu schützen.

Und wenn es um Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geht, dann sind die Regeln bei Straftaten besonders streng – egal, ob es sich um Täter oder Opfer handelt. In diesen Fällen wird deshalb beim Prozess fast immer die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Was wir als Redaktion natürlich respektieren. 

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