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Homeoffice wird mit Pendlerpauschale verrechnet

Steuerkanzlei aus Bruchsal gibt Tipps zur Steuererklärung

Neue Regeln und trotz Kurzarbeit sind oft auch noch Nachzahlungen fällig. Eine Bruchsaler Steuerberaterin erklärt, wie das sein kann.

Ingrid Auer, Steuerberaterin am PC
Auch Steuerfrei kann kosten: Steuerberaterin Ingrid Auer von der Bruchsaler Kanzlei Schmitt und Auer gibt Hinweise zur Steuererklärung in Zeiten von Corona. Foto: Kurt Klumpp

Kurzarbeitergeld und Homeoffice haben Auswirkungen auf die Steuererklärung, die für 2020 bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein muss. Wer einen Steuerberater beschäftigt, hat bis zum 28. Februar 2022 Zeit. „Wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld ist Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ausbezahlt wird, aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt.“

Das erläutert Ingrid Auer von der Steuerkanzlei Schmitt und Auer in Bruchsal. Rechtlich handle es sich um Nebeneinkünfte, die ab 410 Euro in der Steuererklärung anzugeben sind.

Ermittelt wird zunächst das Einkommen ohne Kurzarbeitergeld. Aus dem inklusive Kurzarbeitergeld erhöhten Betrag wird der prozentuale Steuersatz errechnet, der auf das Einkommen ohne Kurzarbeitergeld angewendet wird.

„So kommt es durch die Progression des Einkommensteuertarifes zu einer höheren Steuer, weshalb Lohnersatzleistungen in der Regel immer zu Steuernachzahlungen führen“, führt Ingrid Auer aus. Hinzu komme, dass bei einem Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro eine Einkommenssteuererklärung verpflichtend ist.

Homeoffice-Pauschale wird auf Werbungskostenpauschale angerechnet

Für Heimarbeiter gibt es eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag bis maximal 600 Euro im Jahr. Diese wird jedoch auf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro angerechnet. „Bei vielen Steuerpflichtigen wirkt sich die Pauschale fürs Homeoffice nicht aus, weil im Gegenzug die Entfernungspauschale gekürzt wird“, gibt die Steuerexpertin zu verstehen.

Verbessert hat der Gesetzgeber mit Einführung der Homeoffice-Pauschale die Nutzung eines Arbeitszimmers in der Wohnung. Bisher musste es ein separater Raum ohne private Nutzung sein, auch eine integrierte Arbeitsecke in einem anderen Zimmer wurde nicht anerkannt.

Diese Voraussetzungen fallen bei der Homeoffice-Pauschale weg. Während Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Laptop oder Möbel bisher schon als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, können Telefon- und Internetkosten pauschal ohne Einzelnachweis mit bis zu 20 Euro im Monat angerechnet werden. Diesen Betrag kann auch der Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.

Ausgezahlte Soforthilfen sind zu versteuern

„Die an Selbstständige ausbezahlten Soforthilfen sind als steuerpflichtige Einnahmen zu verbuchen und damit in voller Höhe ertragssteuerpflichtig“, sagt die Steuerberaterin. Grundsätzlich verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind Personen mit den Steuerklassen III, V, VI sowie IV mit Faktor, der zu einer gerechteren Aufteilung des monatlichen Lohnsteuerabzugs bei Paaren oder Lebensgemeinschaften führen kann.

Eine Steuererklärung abgeben müssen auch Selbstständige sowie Personen, die sich einen Freibetrag haben eintragen lassen, steuerliche Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Monat, einen Verlustvortrag oder Kapitalerträge haben, auf die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.

Lohnend ist die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, wenn hohe Werbungskosten anfallen, die über dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro liegen. Hierzu zählen Ausgaben für Weiterbildung, Ausstattung eines Arbeitszimmers, größere Entfernungen zum Arbeitgeber sowie Krankheitskosten über der steuerlich zumutbaren Belastung liegen.

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