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Polizei erklärt Rechtslage

Kollision mit Wildschwein bei Gaggenau: Was Autofahrer zu Wildunfällen wissen müssen

Wildschwein tot, Auto beschädigt: Nach einem Wildunfall bei Gaggenau erinnert die Polizei Autofahrer an ihre Pflichten. Diese Regeln müssen Verkehrsteilnehmer unbedingt beachten.

Wildschweine und andere Wildtiere auf den Straßen sorgen immer wieder für Unfälle. Nach einer tödlichen Kollision bei Gaggenau gibt die Polizei wichtige Tipps.
Wildschweine und andere Wildtiere auf den Straßen sorgen immer wieder für Unfälle. Nach einer tödlichen Kollision bei Gaggenau gibt die Polizei wichtige Tipps. Foto: Paul Zinken/dpa

Die Kollision zwischen einem Auto und einem Wildschwein bei Gaggenau-Freiolsheim hatte am späten Donnerstag den Tod des Tieres zufolge – und einen Sachschaden von rund 500 Euro am Wagen.

Die Autofahrerin befuhr nach Angaben des Polizeipräsidiums Offenburg gegen 23 Uhr die L613 vom Malscher Ortsteil Völkersbach kommend in Richtung Freiolsheim, als das Tier die Fahrbahn kreuzte und es zum Zusammenstoß kam.

Polizei mahnt: Fuß vom Gas auf unübersichtlichen Straßen

Im Zusammenhang mit Wildunfällen weist die Polizei in einer Mitteilung auf die Rechtslage in solchen Fällen hin und gibt Autofahrern wichtige Tipps.

Schließlich kann jeder Autofahrer in einen Wildunfall verwickelt werden. „Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen“, mahnt ein Polizeisprecher.

Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung seien Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind besonders gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild „Wildwechsel“ gekennzeichnet, was aber nicht bedeute, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.

Bremsen, Hupen, Abblenden wenn ein Tier auf der Straße steht

Deshalb gelte ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten.

Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden – keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.

Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern!“
Mitteilung des Polizeipräsidiums Offenburg
zu Wildunfällen

Wenn es dann doch zum Unfall kommt? „Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern!“, so die Polizei. Dazu verpflichtet Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen.

Auch tote Wildtiere können sich noch bewegen

Die Polizei informiert auch den sogenannten Jagdausübungberechtigten, also den Jäger, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist – unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde.

Für betroffene Autofahrer ist es wichtig, zu verletzten oder toten Tieren Abstand zu halten. In beiden Fällen könne es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen.

Verletzte und tote Tiere werden grundsätzlich vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.

Totes Tier auf der Straße liegen lassen, ist verboten

Ein Tier auf der Fahrbahn zurückzulassen, ist verboten. Das ergibt sich aus Paragraf 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als „Gegenstand“ im Sinne des Paragrafen 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben.

„Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden“, heißt es in der Polizeimitteilung.

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