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Reaktion auf Urteil

Notfallpraxen in Rastatt, Kirrlach und Mühlacker dünnen Öffnungszeiten aus oder schließen

Pool-Ärzte im Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Dienst sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt, hat das Bundessozialgericht festgestellt. Die KV zieht die „Notbremse“.

Ein Hausarzt misst in seiner Praxis einer Patientin den Blutdruck.
Ein Hausarzt misst in seiner Praxis einer Patientin den Blutdruck. Foto: Bernd Weissbrod/dpa

Acht Notfallpraxen des ärztlichen Bereitschaftsdiensts in Baden-Württemberg müssen ab diesem Mittwoch vorübergehend geschlossen bleiben, sechs weitere haben nur noch teilweise geöffnet. Das teilte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg am späten Dienstagnachmittag mit.

Unter den Betroffenen sind demnach auch die Praxen in Waghäusel-Kirrlach – diese wird laut Mitteilung zunächst komplett geschlossen – sowie diejenigen in Rastatt und Mühlacker. In letzteren beiden haben die Notfallpraxen nur noch am Wochenende, Samstag und Sonntag, sowie an Feiertagen geöffnet, in Rastatt von 10 bis 20 Uhr, in Mühlacker von 10 bis 16 Uhr. Hintergrund ist laut Mitteilung ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Darin ging es zwar um einen Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notfalldienst tätig war. Die Entscheidung sei jedoch auf das System des ärztlichen Bereitschaftsdiensts übertragbar.

Das Gericht habe festgestellt, dass der Zahnarzt wegen der Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe abhängig beschäftigt sei und daher der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Entscheidung mit weitreichenden Auswirkungen

Die Entscheidung hat offenbar weitreichende Auswirkungen: Auch das bisher bestehende System des ärztlichen Bereitschaftsdiensts in Baden-Württemberg könne deshalb in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden, heißt es. Bisher übernahmen laut KV rund 3.000 Poolärzte freiwillig Dienste im ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Das heißt, dass etwa 40 Prozent aller Dienste in den 115 Notfallpraxen und für die medizinisch erforderlichen dringenden Hausbesuche von den Poolärzten geleistet worden seien, so die KV. Deren Wegfall könne nicht auf die Schnelle kompensiert werden.

Das Urteil zwingt uns, eine Notbremse zu ziehen.
Karsten Braun und Doris Reinhardt
Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

„Das Urteil zwingt uns, eine Notbremse zu ziehen und sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Das heißt, dass wir heute mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst beenden“, erklären die KV-Vorstände Karsten Braun und Doris Reinhardt.

Die Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes über die Rufnummer 116117 sei aber gewährleistet. Man habe darauf geachtet, dass Patienten „weiterhin gut versorgt sind und die Möglichkeit haben, innerhalb vertretbarer Zeit benachbarte Notfallpraxen zu erreichen“, so Reinhardt.

Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet.

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