Skip to main content

Glossar mit Fachbegriffen

Alles, was Sie zum Mega-Thema Pflege wissen sollten

Ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege: Ein Überblick über Leistungen, wer sie erhält und wie man sie beantragt.

Schwester Selma (r), Mitarbeiterin beim mobilen Pflegedienst Schulz, unterhält sich mit einer Patientin (l) in deren Zuhause. Viele pflegebedürftige Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause bleiben. Sie werden betreut von Angehörigen. Und ambulanten Pflegediensten - ohne sie ginge es nicht.
Hilfe, die nach Hause kommt: Eine Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes besucht eine Patientin. Foto: Philipp von Ditfurth picture alliance/dpa

Pflegeversicherung: Sie wurde als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung am 1. Januar 1995 eingeführt. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Pflegeversicherung deckt häufig nicht alle Kosten der Pflege ab.

Beitragssatz: Der Beitragssatz liegt derzeit bei 3,4 Prozent, für Kinderlose bei 4,0 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte, also jeweils zu 1,7 Prozent, Kinderlose zahlen 2,3 Prozent. Bei den Privatversicherten steigt ab 2024 der durchschnittliche Monatsbeitrag für die Pflegeversicherung von derzeit 43 auf 52 Euro.

Zusatzversicherung: Viele Versicherungen bieten freiwillige Pflege-Zusatzversicherungen in allen möglichen Variationen an. Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt, so eine Vorsorge sei „meist sinnvoll“.

Leistungen der Pflegeversicherung: Um diese in Anspruch zu nehmen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, diese befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Privatversicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Versicherung.

Beratung: Wer einen Antrag auf Leistungen gestellt hat, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die von der Pflegekasse benannten Pflegeberater kommen auf Wunsch auch nach Hause und stehen für alle Fragen zu dem Thema zur Verfügung.

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: Bei einem Termin zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung wird geprüft, wie selbstständig die Person noch ist, wie sie den Alltag allein meistert, wofür er oder sie Hilfe benötigt. Das Gutachten ist Grundlage für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Dazu werden verschiedene Module (zum Beispiel Mobilität und Selbstversorgung) bewertet und nach einem festen Schlüssel gewichtet.

Pflegegrade: Sie sind die Grundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung.

Pflegegeld: Mehr als drei Viertel der Pflegebedürftigen nehmen Leistungen zu Hause in Anspruch. Ab einem Pflegegrad kann man Pflegegeld beziehen, das man Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst zukommen lassen kann. Das Pflegegeld für häusliche Pflege beträgt zwischen 316 (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5). Ab Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent. Dafür muss man keinen neuen Antrag stellen, sondern die Leistungen werden automatisch erhöht.

Ambulante Pflegesachleistungen: Ambulante Dienste helfen und unterstützen Pflegebedürftige im Alltag, etwa bei der Körperpflege und bei der Haushaltsführung. Die Pflegekasse übernimmt ab einem Pflegegrad 2 die Kosten für einen Pflegedienst. Der monatliche Betrag zu Pflegesachleistungen für häusliche Pflege reicht von 724 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.095 Euro (Pflegegrad 5). Auch diese Beträge erhöhen sich zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent.

Umwandlungsanspruch: Es ist auch möglich, Leistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Wenn jemand zum Beispiel das Pflegegeld nicht voll ausschöpft, kann er den nicht verbrauchten Betrag auch für andere Unterstützungsangebote nutzen, muss dazu aber der Pflegekasse entsprechende Belege einreichen.

Zuschüsse für Treppenlift oder Umbau des Badezimmers

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung: Die Pflegekasse kann auf Antrag bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.000 Euro Zuschuss für Anpassungen in der Wohnung bezahlen und sogar bis zum vierfachen Betrag, also bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen. Darunter fallen etwa Treppenlifte oder auch der pflegegerechte Umbau des Badezimmers. Der Zuschuss kann auch ein zweites Mal beantragt werden, wenn sich die Lage in der Zwischenzeit so verändert hat, dass neue Maßnahmen nötig werden.

Pflegepersonen: Wer Angehörige des Pflegegrads 2 bis 5 wöchentlich ehrenamtlich für wenigstens zehn Stunden, verteilt auf zwei Tage die Woche, zu Hause pflegt, hat Ansprüche in Bezug auf die Renten-, die Unfall- und die Arbeitslosenversicherung.

Recht auf Pflegezeit: Für bis zu sechs Monate besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf Pflegezeit. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin ohne Bezahlung vollständig oder teilweise freistellen, wenn er oder sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt. 

Teilstationäre Pflege: Darunter versteht man die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung (Tages- und Nachtpflege). Tagespflege wird etwa von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten ab Pflegegrad 2. Für teilstationäre Leistungen zahlt die Pflegeversicherung monatlich von 689 Euro (Pflegegrad 2) bis 1.995 Euro (Pflegegrad 5). 

Vollstationäre Pflege: Wenn jemand in ein Pflegeheim zieht, übernimmt die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad einen Teil der Kosten. Die Leistungen reichen von 125 Euro im Monat (bei Pflegegrad 1) bis zu 2.005 Euro (Pflegegrad 5).

Weitere Informationen: Das Bundesgesundheitsministerium bietet einen kostenlosen Ratgeber „Pflege – alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten“ an. Er kann bestellt werden unter publikationen@bundesregierung.de oder unter Telefon: 0 30/ 1 82 72 27 21.

Bürgertelefon: Außerdem hat das Bundesgesundheitsministerium ein Bürgertelefon zur Pflegeversicherung eingerichtet, das von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr zu erreichen ist: Telefon: 0 30 / 34 06 06 6-02.

Pflegestützpunkte: Die Krankenkassen und die Kommunen haben in Baden-Württemberg an mehreren Orten, darunter an zahlreichen im BNN-Verbreitungsgebiet, Pflegestützpunkte eingerichtet, die zu allen Fragen rund um das Thema kostenlos beraten. Adressen und Kontakt unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de

nach oben Zurück zum Seitenanfang