Sie hatte sich Barthaare am Kinn herausgezupft und dafür die Maske heruntergezogen. Dabei hatte sie nach eigenen Worten jederzeit den vorgeschriebenen Mindestabstand zu anderen Reisenden eingehalten.
Das OLG ließ das nicht gelten. In öffentlichen Verkehrsmitteln stiegen ständig Menschen ein und aus, dadurch würden die Mindestabstände „ständig unvorhersehbar unterschritten“, führte es unter anderem aus.
Eine Abnahme der Maske zur „Gesichtspflege“ sei keine Entschuldigung. Immerhin wurde das zuvor vom Amtsgericht Mosbach (Neckar-Odenwald-Kreis) verhängte Bußgeld von zuvor 100 Euro auf 70 reduziert (Aktenzeichen: 2 Rb 35 Ss 94/21).