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Baden-Württemberg

Oberster Datenschützer will Strobl-Verfahren bald wieder aufnehmen

Innenminister Thomas Strobl hat unerlaubt ein Anwaltsschreiben weitergeleitet. Nun möchte der Datenschützer Stefan Brink das Verfahren genauer untersuchen.

Stefan Brink, Baden-Württembergs Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, spricht während der Vorstellung des Datenschutzberichts 2020. (zu dpa "Datenschützer gegen Impf-Abfrage durch Unternehmen: «Wäre Tabubruch») +++ dpa-Bildfunk +++
Stefan Brink, Baden-Württembergs Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, plant seine derzeit ruhende Untersuchung wieder aufnehmen. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

In der Affäre um die Weitergabe eines Anwaltsschreibens geht es für Innenminister Thomas Strobl (CDU) bald in die nächste Runde. Sobald das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft rechtskräftig abgeschlossen ist, will der oberste Datenschützer Stefan Brink – wie schon im Mai angekündigt – seine derzeit ruhende Untersuchung wieder aufnehmen. Das sagte Brink der „Stuttgarter Zeitung“. Das Verfahren richte sich nicht gegen den Innenminister persönlich, sondern gegen das von ihm geführte Ministerium, hieß es.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) bekräftigte am Dienstag in Stuttgart, mit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldauflage von 15.000 Euro sei die Sache für ihn geklärt. Zu dem Verfahren des Landesdatenschutzbeauftragten könne er nichts sagen.

Strobl verstößt gegen Gesetz des Datenschutzes

Brink hatte schon im Mai deutlich gemacht, dass Strobl mit der Weiterleitung eines Schreibens des Anwalts eines ranghohen Polizisten an einen Journalisten klar gegen das Gesetz verstoßen habe. Zu dem Ergebnis war er in einem „datenschutzaufsichtsrechtliches Prüfverfahren“ gekommen, zu dem ihn die oppositionelle SPD aufgefordert hatte. Brink eröffnete ein aufsichtsbehördliches Verfahren in der Sache. Kretschmann hatte sich damals irritiert über das Vorgehen des Datenschützers gezeigt, weil Brink den Minister gar nicht angehört habe.

Die Übermittlung verletzt daher das einschlägige Datenschutzrecht und ist deshalb als rechtswidrig zu bewerten.
Stefan Brink, Oberster Datenschützer

Brinks Sprecher hatte erklärt, dass eine Verwarnung möglich sei. Bußgelder seien nicht vorgesehen. „Bei besonders schweren Verstößen können Datenschutzverstöße strafrechtliche Konsequenzen haben.“ Brink schrieb in dem Gutachten, die Weitergabe des Schreibens sei weder nach Fachgesetzen noch nach allgemeinen Datenschutzvorschriften zu rechtfertigen. „Die Übermittlung verletzt daher das einschlägige Datenschutzrecht und ist deshalb als rechtswidrig zu bewerten.“

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