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Vor Landgericht

KSC verliert Rechtsstreit mit Lagardère

Das Landgericht Karlsruhe hat die vom Karlsruher SC gegen den Hamburger Sportrechtevermarkter Lagardère Sports GmbH ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt und damit der Klägerin recht gegeben. Dieses Urteil verkündete die zuständige Kammer unter Vorsitz von Richterin Anja Korn am Freitagmittag, nachdem ein Gütetermin im Oktober ohne Annäherung der Streitparteien geblieben war.

KSC-Anwalt Markus Schütz (links) und Lagardère-Anwalt Christoph Schickhardt vor dem Landgericht beim Gütetermin im Herbst.
KSC-Anwalt Markus Schütz (links) und Lagardère-Anwalt Christoph Schickhardt vor dem Landgericht beim Gütetermin im Herbst. Foto: da

Das Landgericht Karlsruhe hat die vom Karlsruher SC gegen den Hamburger Sportrechtevermarkter Lagardère Sports Germany GmbH ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt und damit der Klägerin recht gegeben.

Dieses Urteil verkündete die zuständige Kammer unter Vorsitz von Richterin Anja Korn am Freitagmittag, nachdem ein Gütetermin im Oktober ohne Annäherung der Streitparteien geblieben war. Der KSC hatte bereits angekündigt, die nächste Instanz, das Oberlandesgericht, in der Causa anzurufen. Dies hatte dessen Hausanwalt Markus Schütz avisiert. Clubchef Ingo Wellenreuther sagte dieser Zeitung am Freitagnachmittag, dass die schriftliche Begründung im Detail geprüft werde und es danach sehr wahrscheinlich sei, dass der Verein in Berufung gehe. Auch Christoph Schickhardt, der Rechtsvertreter von Lagardère, hatte erwartet, dass am Landgericht in der Sache nicht das letzte Wort gesprochen würde. Das Landgericht legte eine Aufteilung der Gerichtskosten mit 85 Prozent zu Lasten des KSC fest.

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AGB-Recht nicht berührt

Das Landgericht bewertete die Sache nun so, dass die Trennung des heutigen Fußball-Zweitligisten vom Dienstleister unter Anwendung eines Kündigungsrechts nach Paragraf 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht zulässig war.

Exakt dieses Szenario unter Verweis auf die Störung des „besonderen Vertrauensverhältnisses“ schloss der 2016 mit Laufdauer bis 2027 geschlossene Vertrag aus. Dabei handelt es sich um eine Standardklausel von Lagardère in seinen Verhältnissen zu Partnern aus dem Fußballgeschäft, weshalb die ganze Szene gespannt auf den Ausgang des Streits des badischen Traditionsclubs und dem Rechtevermarkter schaut.

Da der KSC mit seinem Partner im Jahr 2016 vor der Verlängerung des Kontrakts über mehrere Wochen diverse Ausstiegsszenarien ausgehandelt hatte, die Klausel bezüglich des BGB 627 sich aber dokumentierter Weise nicht darunter befand, sah die Kammer auch AGB-Recht nicht berührt. Der Vertrag war ganz wesentlich vom Szenario des Stadionneubaus geprägt.

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Auch zweite Kündigung unwirksam

Die zweite vom KSC ausgesprochene Kündigung im Zuge der Bekanntmachung der Trennungsabsicht erfolgte im Frühjahr fristlos, nachdem Lagardère in einer Rundmail an die Sponsorenpartner des KSC dessen Vorgehen für „unwirksam“ erklärt hatte. Hier hätte das Gericht eine Abmahnung als die korrekte Reaktion des Vereins angesehen.

Nächste Instanz wird angerufen

Nun müsste der KSC also in der nächsten Instanz auf eine anders lautende Bewertung hoffen. Es geht um eine Menge Geld und um ein Grundsatzurteil. Auch Carl Zeiss Jena hatte sich beispielsweise in diesem Jahr von Lagardère unter Verweis auf BGB 627 getrennt. Wellenreuther zeigte sich "überrascht und irritiert" darüber, dass das Landgericht grundlegend von geltender BGH-Rechtssprechung abweiche. Es sei höchstrichterlich festgestellt, dass nach geltendem AGB-Recht jede Vertragsklausel individuell auszuhandeln sei.

Schütz hatte während des Gütetermins darauf hingewiesen, dass der Kündigungsausschluss nach BGB 627 zum Geschäftsmodell der Lagardère gehöre, die als Mischform aus Vermarkter und Bank operiere und mit den Clubs „Signing Fees“ aushandelte. Heißt: Der Vermarkter belohnt den Partner für seine Bindung mit einer Einmalzahlung und investiert mit Blick auf die erhoffte Entwicklung des Vereins in Vorleistung. So ist aus deren Sicht verständlich, dass eine vorzeitige Loslösung eines Clubs im Plan nicht vorkommt.

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