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Situation in den Bahnhöfen

Startschwierigkeiten bei der Maskenpflicht in Baden-Württemberg: Einige Fragen sind weiterhin ungeklärt

An den ersten Tagen, an denen die Maskenpflicht gilt, zeigt sich im Öffentlichen Personennahverkehr vermehrt das Bild von Fahrgästen, die ihren Mund- und Nasenschutz erst beim Betreten von Bussen und Bahnen aufsetzen. Nicht ganz klar sind auch die Regeln im Bahnhof.

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Sehr diszipliniert halten sich die Fahrgäste auf diesem Bild an die Maskenpflicht. Seit Montag muss nicht nur in den Bahnen und Bussen, sondern auch an den Haltestellen und Bahnsteigen ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

Seit Montag gilt in Baden-Württemberg die Maskenpflicht und zumindest in den Einkaufsläden und den öffentlichen Verkehrsmitteln scheinen sich die Bürger des Landes daran zu halten. In anderen Bereichen des öffentlichen Lebens herrscht dagegen Unsicherheit. Muss ich schon beim Betreten des Bahnhofes eine Maske tragen? Sollten mein Mund und meine Nase bedeckt sein, wenn ich auf den Bus oder die Straßenbahn warte? Wie ist es, wenn ich mich außerhalb der Läden in Einkaufszentren aufhalte?

Eine Stichprobe am Karlsruher Hauptbahnhof um neun Uhr morgens zeigt: Rund zwei Drittel der Fahrgäste tragen einen Mund- und Nasenschutz in der Vorhalle und an den Gleisen. Auch beim Beobachten des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn zeigt sich kein einheitliches Bild. Nicht jeder Mitarbeiter trägt beim Patrouillieren durch das Gebäude eine Maske.

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Von Bahnhöfen ist in der Verordnung der Landesregierung nicht die Rede

In der Verordnung der Landesregierung ist auf der eigenen Homepage beschrieben, dass Personen nach ihrem sechsten Geburtstag im Öffentlichen Personennahverkehr Masken tragen müssen. Dies gelte auch an Bahn- und Bus-Steigen. Von Bahnhöfen ist dagegen nicht die Rede.

Die behördliche Anordnung umfasst auch Shops in Bahnhöfen und Reisezentren.
Sprecher der Deutschen Bahn

Auch ein Sprecher der Deutschen Bahn umging nach mehrfacher, telefonischer und schriftlicher Nachfrage dieser Redaktion zur Maskenpflicht innerhalb von Bahnhöfen diese Frage und teilte lediglich Folgendes mit: „Wir weisen unsere Fahrgäste aktiv in den Zügen, auf den Bahnsteigen und über alle unsere Informationskanäle auf die behördlich verfügte Anordnung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und die allgemeinen Hygieneregeln hin. Diese behördliche Anordnung umfasst neben dem ÖPNV auch Bahnsteige und Einzelhandel, dazu zählen Shops in Bahnhöfen und Reisezentren. Auch die Sicherheits-Mitarbeiter tragen eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung.“

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Unklar blieb also auch trotz mehrfacher Nachfrage bei der Pressestelle des baden-württembergischen Verkehrsministeriums, ob die Maskenpflicht auch in den Bahnhofsvorhallen gilt.

Die Maskenpflicht gilt bereits an der Haltestelle

An der Straßenbahnhaltestelle „Herrenstraße“ in der Karlsruher Innenstadt läuft seit Montag auf der digitalen Informationsanzeige folgende Nachricht: „Sehr geehrte Fahrgäste, ab dem 27.4. gilt im ÖPNV eine Maskenpflicht. Helfen Sie mit, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bitte bedecken Sie Mund und Nase.“ Der Hinweis darauf, dass die Maskenpflicht bereits an der Haltestelle gilt, bleibt dabei aus.

„Diese Anzeigen werden ergänzt durch Aushänge an den Haltestellen“, sagt Michael Krauth, Pressesprecher der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK). Zudem gäbe es immer wieder spezielle Durchsagen.

Ein großer Teil der Fahrgäste ist der Maskenpflicht nachgekommen.
Michael Krauth, Pressesprecher AVG und VBK

„Grundsätzlich ist bisher sowohl in den Bussen und Bahnen als auch an den Haltestellen ein großer Teil der Fahrgästen der Maskenpflicht nachgekommen“, so Krauth. „In der Karlsruher Innenstadt haben unsere Fahrkartenkontrolleure beispielsweise stichpunktartig auch immer wieder nach den Masken geschaut und die Fahrgäste bei Verstößen darauf hingewiesen. Dabei kam es selten zu Problemen.“

Keine Maskenpflicht für Kinder unter sechs Jahren

Analog zur Maskenpflicht an den Haltestellen gilt auch in den Einkaufszentren eine solche. Auch außerhalb der Läden müssen dort beim Einkauf Mund und Nase verhüllt sein. Ausgenommen sind auch hier Kinder, die jünger sind als sechs Jahre.

Diese Pflicht gilt außerdem nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma.

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