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Trotz Anwohnerprotesten und Briefen vom Anwalt

Keine Diskussion: Bühler Gemeinderat winkt Bebauungsplan durch

Trotz Protesten von Anwohnern und Briefen vom Rechtsanwalt hat der Bühler Gemeinderat den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ einstimmig beschlossen. Das umstrittene Mehrfamilienhaus kann gebaut werden.

Bühler Seite Altschweier
Bebauungsplan beschlossen: Das Zweifamilienhaus (Bildmitte hinter Auto) wird durch einen Neubau ersetzt. Rechts im Bild die denkmalgeschützte Rohrhirschmühle. Foto: Ulrich Coenen

Ebenso einstimmig wie sang- und klanglos hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am Mittwochabend den umstrittenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Bühler Seite – Rohrhirschmühle“ in Altschweier verabschiedet.

Die klare Meinung der Stadträte war weniger überraschend als die fehlende Diskussion über dieses Thema, das die Kommunalpolitik immerhin seit Herbst 2019 beschäftigt. Damals hat der Unternehmer Michael Falk aus Ottersweier einen Bauantrag für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, das den Altbau Bühler Seite 48 ersetzen sollte, im Bühler Rathaus eingereicht.

Der Ortschaftsrat Altschweier lehnte das Projekt wegen seiner Dimensionen und wegen des nicht in die dörfliche Umgebung passenden Flachdachs ab. Auch die Nachbarn liefen Sturm. Eine Bürgerinitiative sammelte Unterschriften gegen das Bauvorhaben.

Für den historischen Ortskern von Altschweier gab es damals keinen Bebauungsplan. Das Bauvorhaben wäre deshalb nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen gewesen, der (so der Gesetzestext) die „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ regelt und in den vergangenen Jahren in Bühl immer für Ärger sorgte.

Neubauten sollen sich „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen“.

Widerstand hatte Erfolg

Der Widerstand des Ortschaftsrates und der Anwohner hatte Erfolg. Bereits am 18. September 2019 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“.

Ziel sei es, Spannungen und unerwünschte Tendenzen bei der Bebauung des Gebiets zu lenken, beispielsweise hinsichtlich der zulässigen Wohneinheiten, erklärte Oberbürgermeister Hubert Schnurr (FW) in dieser Sitzung.

Mit einem Bebauungsplan für die Innenentwicklung des Dorfes kann die Stadt direkt auf Formensprache und Dimensionen von Neubauten Einfluss nehmen. In September 2020 beschloss der Bühler Gemeinderat außerdem für das Gebiet an der Bühler Seite eine Veränderungssperre. Inzwischen lag eine weitere Anfrage für einen Neubau im Rathaus vor.

Am 22. Dezember 2021 beschäftigte sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlage des Bebauungsplans waren im Sommer gleich 18 Stellungnahmen eingegangen. Der Bebauungsplan wurde überarbeitet. Deshalb musste er erneut offengelegt werden, Bürger könnten erneut Einsprüche geltend machen.

Neuer Plan: Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen

Im Februar stellte Investor Michael Falk seine komplett überarbeitete Planung der Redaktion vor. Er will an der Stelle des alten Zweifamilienhauses in der Bühler Seite ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach und nur noch sechs Wohnungen zwischen 60 und 100 Quadratmetern bauen.

Seit Dezember gab es im Rathaus erneut fünf Rückmeldungen von Behörden und zwei private Stellungnahmen. Im Auftrag eines Anwohners hat sich mit Schreiben vom 28. Januar ein Rechtsanwalt an die Abteilung Baurecht der Stadt gewandt. Er verweist auf die mehr als 80 Bürger, die sich in einer Unterschriftenaktion gegen den Bebauungsplan ausgesprochen haben.

Die Belange der benachbarten Rohrhirschmühle, die Kulturdenkmal und Museum sei, würden nicht berücksichtigt. „Die historische Mühle muss im Interesse der Öffentlichkeit von einer erdrückenden Bebauung freigestellt werden“, fordert er. Der Bebauungsplan erfülle dieser Voraussetzung nicht.

Ein weiteres Anwaltsschreiben im Auftrag eines anderen Mandaten vom 27. Januar ging ebenfalls im Rathaus ein. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es sei ein Fremdkörper in diesem Gebiet, erzeuge bodenrechtliche Spannungen und verstoße gegen das nachbarschützende Recht der Rücksichtnahme.

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