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Weitreichende Lockerungen

Fragen und Antworten: Die neuen Corona-Regeln im Überblick

Die Zügel werden deutlich gelockert: Das neue Corona-Reglement bringt viele Erleichterungen. In manchen Lebensbereichen gibt es wieder weit reichende Normalität, wenn die Infektionszaheln unten bleiben. Welche Regeln gelten nun ab Montag?

Vielerorts in Deutschland - hier in Hannover - haben Außenbereiche von Gaststätten wieder geöffnet.
Die neue Corona-Verordnung, die ab Montag gilt, bringt einige Erleichterungen mit sich - unter anderem für die Gastronomie. Foto: Ole Spata/dpa

Weitreichende Lockerungen sieht die aktualisierte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vor, die am Montag, 28. Juni, in Kraft tritt. Dabei gibt es drei Grundmechanismen.

Erstens: Die Regeln ändern sich weiterhin mit der Inzidenz. Zweitens: Die jeweils niedrigere oder höhere Stufe wird angewandt, wenn der Inzidenzwert einer Stadt oder eines Landkreises fünf Tage hintereinander in der jeweiligen Stufe ist. Drittens: Es gelten weiterhin die Vorgaben des Abstand Haltens, der Handhygiene und des Tragens einer medizinischen Maske.

Nachfolgend Auszüge aus der umfänglichen Verordnung - zusammengestellt in Fragen und Antworten.

Warum gibt es schon wieder eine neue Verordnung?

Die Infektionszahlen sind seit Wochen nachhaltig rückläufig, auch wenn Experten vor Verbreitung der Delta-Variante warnen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt landesweit bei etwa 8 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche.

Das Land legt nun ein Regelwerk vor, das diesem Infektionsgeschehen sowohl in positiver Hinsicht Rechnung trägt als auch das Reglement festlegt, wenn die Zahlen wieder steigen.

Was heißt das nun genau?

Die neue Corona-Verordnung sieht vier Inzidenzstufen vor.

  • 7 Tage-Inzidenz über 50 im Stadt- oder Landkreis,
  • 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 35 im Stadt- oder Landkreis,
  • 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 10,
  • 7-Tage-Inzidenz unter 10

Wann gehört ein Stadt- oder Landkreis in eine solche Inzidenzstufe?

Wenn es fünf Tage in einem der Korridore liegt, gelten dessen Regeln. Das gilt sowohl für den Sprung in die bessere wie auch in die schlechtere Kategorie.

Wie ist denn die aktuelle Situation?

Aktuell (Stand Samstag, 0 Uhr), liegen die Inzidenzwerte in der weiteren Region Karlsruhe zwischen 1,6 (Stadtkreis Karlsruhe) und 21,7 (Stadtkreis Baden-Baden). Im pfälzischen Landkreis Germersheim liegt die Inzidenz bei 6,2.

Was ist mit der Kontaktregelung?

  • Inzidenz unter 10: Treffen mit maximal 25 Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte. Kinder unter 14 zählen zur Personenzahl hinzu.
  • Inzidenz zwischen 10 und 35: Treffen mit maximal 15 Personen aus vier Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht. 5 Kinder unter 14 können zudem hinzu kommen. Das Land spricht von einer „Kindergeburtstagsregel“.
  • Geimpfte und genesene Personen werden bei entsprechendem Nachweis von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Gilt die Maskenpflicht fort?

Grundsätzlich ja. In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht. Das betrifft unter anderem Supermärkte, Arztpraxen, öffentliche Gebäude, Busse und Bahnen. Die Ausnahmen sind: private Treffen in geschlossenen Räumen, in der Gastronomie, in Kantinen und Mensen während des Essens und Trinkens, beim Sport treiben. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Was geht jetzt bei privaten Veranstaltungen?

Geburtstage oder Hochzeiten als zeitlich und örtlich begrenze Ereignisse können ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht wie folgt durchgeführt werden

  • Inzidenz unter 10: Im Freien mit maximal 300 Personen, in geschlossenen Räumen mit maximal 300 Personen bei Einhaltung der „3 G“-Regel (geimpft, genesen, getestet).
  • Inzidenz 10 bis 35: analog jeweils bis zu 200 Personen.
  • Inzidenz 35 bis 50: draußen und drinnen bis zu 50 Personen mit „3 G“.

Allerdings werden die Dokumentation der Kontaktdaten der Gäste und ein Hygienekonzept gefordert.

Und was ist mit öffentlichen Veranstaltungen?

Hier geht es um Theater, Oper, Konzerte, Flohmärkte, Stadtfeste und ähnliches.

  • Inzidenz unter 10: Im Freien maximal 1.500 Personen, bei mehr als 300 Personen gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind maximal 500 Personen zugelassen – oder maximal 30 Prozent der Kapazität oder maximal 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot, aber mit „3 G“.
  • Bei Inzidenz 10 bis 35: Im Freien maximal 750 Personen, bei mehr als 200 Personen gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind maximal 250 Personen zugelassen – oder maximal 20 Prozent der Kapazität oder maximal 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot, aber mit „3 G“.
  • Bei Inzidenz über 35 reduzieren sich die Zahlen weiter, „3 G“ ist vorgeschrieben.

Datenerfassung und Hygienekonzept braucht es in jedem Fall.

Was ist mit Freizeiteinrichtungen?

Bei Schwimmbädern, Freizeitparks oder Hochseilgärten greifen weitreichende Lockerungen gegenüber dem bisherigen Reglement.

  • Inzidenz bis 35: Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Beschränkung der Personenzahl.
  • Inzidenz 35 bis 50: eine Person je angefangene 10 Quadratmeter. Es gelten die „3 G“.

Datenerfassung und Hygienekonzept ist auch hier vorgeschrieben. Das bedeutet etwa für Schwimmbäder, dass sich die maximal zulässige Zahl an Schwimmern im Becken aus der Gesamtwasserfläche und fünf Quadratmetern pro Person errechnet.

Was ist mit Museen?

Der Museumsbesuch oder der Gang in die Bibliothek ist fast wie früher möglich.

  • Inzidenz unter 10 und unter 35: Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Beschränkung der Personenzahl.
  • Inzidenz 35 bis 50: eine Person je angefangene zehn Quadratmeter.

Pflicht sind Datenerfassung und Hygienekonzept.

Und der Kneipenbesuch?

  • Unter 10 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gibt es keine besonderen Regelungen und keine Beschränkung der Personenzahl. Das gilt auch bis zu einem Inzidenzwert von 35, dann allerdings darf in geschlossenen Räumen nicht geraucht werden.
  • Inzidenz 35 bis 50: Im Freien gibt es keine Beschränkung der Personenzahl. In geschlossenen Räumen ist eine Person je 2,5 Quadratmeter erlaubt – „3 G“ wird verlangt.

Datenerfassung und Hygienekonzept werden gefordert.

Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?

Hier sieht das neue Corona-Reglement keine besonderen Regelungen mehr vor – solange der Inzidenzwert unter 35 bleibt. Liegt er über 35, gilt: eine Person je 10 Quadratmeter. Zusätzlich „3 G“ im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient.

Wie ist es bei den körpernahen Dienstleistungen?

Die Regelung gilt bei Inzidenzwerten unter 50: Wenn die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, kommt „3 G“ zur Anwendung.

Neue Freiheiten auch in der Hotellerie?

Unter Inzidenz 35 heißt es in der Landesverordnung „ohne besondere Regelungen“. Darüber gilt „3 G“ für die Anreise und anschließend ist alle drei Tage ein Test gefordert.

Discos machen auch wieder auf?

Das ist noch sehr eingeschränkt. Es werden die Ergebnisse von Modellprojekten abgewartet. Dann gilt: Je zehn Quadratmeter ist eine Person mit den Auflagen „3 G“, Datenerfassung und Hygienekonzept zugelassen – solange die Inzidenz unter zehn liegt. Darüber bleiben die Discos weiterhin zu.

Im Sport ist vieles möglich?

Ja. Bei einer Inzidenz unter 35 gibt es im Freien und geschlossenen Räumen keine besonderen Regelungen. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gibt es die Auflage „3 G“. Bei einer Inzidenz über 50 kommt eine Limitierung der Personenzahl hinzu.

Und Wettkämpfe gibt es auch wieder?

  • Inzidenz unter 10: Im Freien sind Wettkämpfe bis zu 1.500 Personen möglich, ab 300 Teilnehmern besteht zusätzlich Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind maximal 500 Personen erlaubt. Alternativ sind 30 Prozent der Kapazität oder 60 Prozent der Kapazität mit „3 G“ möglich.
  • Inzidenz 10 bis 35: Draußen bis zu 750 Personen, ab 200 Maskenpflicht. In der Halle bis zu 250 Personen.
  • Inzidenz 35 bis 50: Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Personen und „3 G“, in geschlossenen Räumen bis zu 200 Personen mit „3 G“.
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