Gegen den Fahrer aus der Gruppe, die am 11. November in Wiernsheim im Enzkreis einen Geldautomaten gesprengt hat, wird nun wegen Mordes ermittelt. Das teilen Landeskriminalamt (LKA) und Staatsanwaltschaft in einer gemeinsamen Erklärung mit.
Der 30-jährige Tatverdächtigen hatte während der anschließenden Verfolgungsjagd die A6 in falscher Richtung als Geisterfahrer befahren. Dort kollidierte er mit einem Kleintransporter, dessen 45-jährige Beifahrer am 21. November aufgrund schwerster Verletzungen schließlich starb. Auch der Fluchtfahrer selbst und der Fahrer des Transporters waren schwer verletzt.
Haftbefehl gegen Fahrer der Automatensprenger nun wegen Mordes
Auf Antrag der Pforzheimer Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl gegen den 30-jährigen Fahrer des Fluchtfahrzeugs nun um den Tatvorwurf des Mordes erweitert. Staatsanwaltschafts-Sprecher Henrik Blaßies hatte eine entsprechende Ausweitung der Ermittlungen schon kurz nach dem Tod des 45-Jährigen angedeutet.
Der 30-Jährige stehe im dringenden Verdacht, bei seiner Geisterfahrt zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass es auf der Autobahn zu einem Frontalzusammenstoß mit einem oder mehreren entgegenkommenden Fahrzeugen mit der Folge tödlicher Verletzungen bei einer unbestimmten Vielzahl von arglosen Personen kommen könnte.
Polizei und Staatsanwalt sehen drei Mordmerkmale erfüllt
Dem Tatverdächtigen werde entsprechend der Mitteilung zur Last gelegt, bei der Tötung des Beifahrers des Kleintransporters die Mordmerkmale der Heimtücke, des Einsatzes gemeingefährlicher Mittel sowie – im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Beteiligung an der vorangegangenen Automatensprengung – der Verdeckungsabsicht erfüllt zu haben.
Der Tatverdächtige, dem der erweiterte Haftbefehl bereits eröffnet worden ist, wurde zwischenzeitlich in ein Justizvollzugskrankenhaus verlegt. Die weiteren Ermittlungen dauern an.
Hintergrund: was Heimtücke, gemeingefährliche Mittel und Verdeckungsabsicht bedeuten
Heimtückisch tötet entsprechend der Mitteilung von LKA und Staatsanwaltschaft, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst bei seiner Tat ausnutzt.
Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es dabei nach der Rechtsprechung weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt.
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Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln greift nach der Rechtsprechung ein, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Gefahr nicht beherrscht.
Mord sei zudem auch eine Tötung, die begangen wird, um eine andere Straftat, deren Spuren oder den Täter zu verdecken. Das Mordmerkmal ist auch erfüllt, wenn die Tat als solche bereits entdeckt ist, es dem Täter jedoch noch darauf ankommt, seine eigene Täterschaft zu verbergen.