Skip to main content

Der Eilantrag der Kläger aus Tübingen ist unzulässig

Beherbergungsverbot: Karlsruher Eilantrag inhaltlich zu dünn

Feriengäste müssen für Schleswig-Holstein einen frischen negativen Corona-Test vorweisen können.

Ein Hotel.
Beherbungsverbote gelten immernoch für einige Bundesländer Foto: Boris Roessler/dpa/Symbolbild

Eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den umstrittenen Beherbergungsverboten in der Corona-Krise lässt weiter auf sich warten. Kläger aus Tübingen, die in wenigen Tagen in Schleswig-Holstein Urlaub machen wollten, hatten einen Eilantrag gegen die Vorschriften in dem Bundesland eingereicht. Die Richter stuften diesen aber am Donnerstag als unzulässig ein. Es fehlten erforderliche Darlegungen, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mitteilte.

Im Landkreis Tübingen treten im Moment viele neue Corona-Fälle auf. Ein wichtiger Grenzwert ist überschritten, damit zählt Tübingen zu den deutschen Risikogebieten. In Schleswig-Holstein dürfen Feriengäste aus solche Regionen nur aufgenommen werden, wenn sie einen frischen negativen Corona-Test vorweisen können. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hatte das vergangene Woche in einem Eilverfahren bestätigt. In anderen Bundesländern wurden die Beherbergungsverbote nach Eilanträgen von Gerichten gekippt.

nach oben Zurück zum Seitenanfang