
Wer sein Auto im Halteverbot oder ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert ein Bußgeld. Im schlimmsten Fall für den Autohalter wird das Fahrzeug abgeschleppt. Wer sein Fahrrad auf einem Behindertenparkplatz abstellt, riskiert dabei zunächst einmal: nichts. Im besten Fall wird das Rad einfach an den Rand des Parkplatzes gestellt.
„Der Verwaltung stehen keine Mittel zur Verfügung, um erfolgreich gegen solche Missstände vorzugehen“, heißt es in einer Stellungnahme des Ordnungsamts auf eine Anfrage der Gemeinderatsfraktion von Freien Wählern und Für Karlsruhe.
„Eine aktive Kontrolle und flächendeckende Ersatzvornahme ist in diesen Fällen mangels entsprechender Personalressource nicht möglich“, schreibt die Stadt weiter. Lediglich in „besonders dringlichen beziehungsweise schwerwiegenden Fällen“ reagiere der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) auf einen konkreten Hinweis aus der Bevölkerung.
Keine Kennzeichen an Fahrrädern
Ein Bußgeld haben Fahrradfahrer bei widerrechtlich abgestellten Zweirädern ebenfalls nicht zu befürchten. Fahrräder unterliegen im Gegensatz zu Autos schließlich keiner Kennzeichnungspflicht. Und ohne Nummernschild kann der Besitzer eines Fahrrads nicht ermittelt werden.
Die FW/Für-Fraktion hatte sich in ihrer Anfrage für eine bessere Kontrolle von Fahrrädern auf Behindertenparkplätzen stark gemacht. Der Grund: Man habe „wiederholt beobachtet“, dass Räder diese Parkplätze blockierten.
Polizei hat abgestellte Räder nicht im Visier
Die Karlsruher Polizei hat Fahrräder auf Behindertenparkplätzen ebenfalls nicht im Blick. Für die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehrs sei im Karlsruher Stadtgebiet der KOD zuständig, teilte die Pressestelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe auf Anfrage dieser Redaktion mit.
Außerdem gebe es bei Fahrrädern aus rechtlicher Sicht noch eine Besonderheit. Räder werden nämlich nicht geparkt, sondern lediglich abgestellt. „Damit greifen auch die einschlägigen Verkehrsvorschriften zum Thema Parken nicht“, betont Pressesprecher Kai Lampe von der Karlsruher Polizei.
Räder können auch auf Gehwegen stehen
Prinzipiell können Fahrräder fast überall im öffentlichen Raum abgestellt werden, unter anderem auch auf Gehwegen oder auf Autoparkplätzen.
Problematisch wird es nach Einschätzung der Polizei allerdings, wenn ein abgestelltes Rad zum Hindernis wird und dann etwa die Nutzung eines Behindertenparkplatzes erschwert. „Diese Tathandlungen lassen sich je nach konkreter Ausgestaltung des Einzelfalls auch als Verkehrsordnungswidrigkeit begreifen“, so Lampe weiter. Dann erhält, sofern er ermittelt werden kann, auch ein Fahrradfahrer ein Bußgeld.
Entfernt werden Fahrräder von der Polizei nur zur Gefahrenabwehr oder wenn Dritte unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden, etwa beim Blockieren einer Feuerwehrzufahrt. Lampe: „Diese Fälle sind allerdings alles andere als alltäglich.“