Wie das Karlsruher Zollamt mitteilt, hatte der Arbeitgeber die beide Serben nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet. Außerdem hatten die Männer keinen gültigen Aufenthaltstitel, weshalb sie nicht zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt waren.
Den Zollbeamten fielen die Südosteuropäer bei einer Kontrolle auf. Hierbei stellten die Polizisten auch fest, dass den Arbeitern wegen der fehlenden Papiere vom Arbeitgeber kein Lohn gezahlt wurde. Weil sie sich illegal in Deutschland aufhielten, wurden die beiden Serben von der Ausländerbehörde ausgewiesen. Sie erhielten zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von mehr als zwei Jahren.
Arbeiter wurden nicht bezahlt
Bei weiteren Ermittlungen stellte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Karlsruhe fest, dass der Arbeitgeber mit Unternehmenssitz in Karlsruhe die beiden Schwarzarbeiter auf der Baustelle einer deutschen Einzelhandelskette eingesetzt hatte. Dort war er als Subsubunternehmer beauftragt. Bis zum Kontrollzeitpunkt waren die illegalen Arbeiter nicht bezahlt worden. Sie hatten lediglich unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen.
Während der Ermittlungen gab der 39-jährige Unternehmer an, die beiden Serben weder zu kennen noch zu beschäftigen. Seine Aussage konnte jedoch vom Karlsruher Zoll widerlegt werden. Er akzeptierte die Geldbußen schließlich, die er nun in Raten abbezahlen werde.
Laut Polizei ist die illegale Beschäftigung von Ausländern eine besonders bittere Form der Schwarzarbeit. Ausländische Arbeitnehmer befänden sich in absoluter Abhängigkeit. Deshalb könnten sie Rechte wie Mindestlohn und normale Arbeitsbedingungen wenig bis gar nicht einfordern. Im Falle von Krankheit oder Unfall hätten Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie nicht versichert sind.
Beschäftigung muss sofort angemeldet werden
Die FKS prüft regelmäßig Personen und Geschäftsunterlagen, um Schwarzarbeit und andere Arten der illegalen Beschäftigung zu verhindern und aufzudecken. Außerdem ermittelt die Behörde beim Verdacht von Missbrauch von Sozialleistungen. Ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz nach Paragraf 95 Absatz 1 wird in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Das Baugewerbe zählt laut Angaben des Zollamts zu jenen Branchen, in denen Arbeitgeber gemäß Paragraf 28a Absatz 4 des vierten Sozialgesetzbuches dazu verpflichtet sind, die Beschäftigung von Arbeitnehmern spätestens am ersten Arbeitstag bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden. Diese Sofortmeldung erfolgt in der Regel elektronisch.