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Heikles Thema

Trinkgeld für den Postboten, Geschenke für die Dame auf dem Amt: Was ist erlaubt?

Ein Trinkgeld für den Postboten, ein Geschenk für den netten Herrn im Bürgerbüro – was ist erlaubt und was kann dem Empfänger Ärger bereiten?

Postbote steht vor Haus
Freut sich: Auch Postbote Markus Pulzer erhält mitunter kleine Aufmerksamkeiten zu Weihnachten. Foto: Werner Breitenstein

Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sie sind auch ein beliebtes Mittel, „Danke“ zu sagen, besonders jetzt in der Vorweihnachtszeit. So ist es seit vielen Jahren Tradition, dass etwa Postboten im Weihnachtsverkehr von ihren zufriedenen Kunden eine kleine Zuwendung erhalten.

„Trinkgelder und geringwertige Sachgeschenke bis zu einem Wert von etwa 25 Euro dürfen angenommen werden“, erklärt Marc Mombauer, Pressesprecher der Deutschen Post DHL Group. Und ergänzt mit einem Augenwinkern: „Ich persönlich weiß von einigen Zustellern, die um die Weihnachtszeit wirklich kiloweise Schokolade geschenkt bekommen – hier sind die anderen Optionen wohl willkommener.“

Markus Pulzer stellt für die Deutsche Post in verschiedenen Bezirken Blankenlochs Pakete zu. Wie viele seiner Kollegen bekommt er gelegentlich Trinkgelder oder kleine Geschenke, wenn auch nicht so oft wie früher. Er freut sich zwar darüber, sieht aber darin keine Notwendigkeit: „Ich werde ja bezahlt, die Leute müssen mir nichts extra geben.“

Geschenke sind ein heikles Thema im öffentlichen Dienst

Zuwendungen im öffentlichen Dienst sind ein heikles Thema. Das findet nicht nur Swen Goldberg von der Gemeindeverwaltung Dettenheim. Der Verdacht der Vorteilsnahme dürfe auf keinen Fall entstehen.

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat sich damit befasst und unter dem Begriff „Belohnungen und Geschenke für Bedienstete in der Kommunalverwaltung“ folgende Regelung getroffen: „Zuwendungen externer Dritter sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen unterliegen einem Zustimmungsvorbehalt des jeweiligen Dienstherrn. Geringwertige Zuwendungen sind unkritisch; für diese ist die dienstrechtliche Zustimmung als erteilt anzusehen.“ Das gelte sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte.

Rathäuser im Karlsruher Norden formulieren Vorschriften

Die Kommunen im Norden von Karlsruhe haben diese Vorschriften in Dienstvereinbarungen entsprechend umgesetzt. Die Annahme von Bargeld ist generell untersagt. In manchen Fällen sind Geschenke und Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von zehn Euro gestattet, wie zum Beispiel in Walzbachtal oder Eggenstein-Leopoldshafen.

Probleme damit gab es in aller Regel bislang nicht; nur in seltenen Fällen mussten Geschenke abgewiesen werden.

In den freien Berufen gibt es keine solchen Regelungen. So freuen sich neben den Postboten auch Dienstleister in den verschiedensten Branchen über kleine Aufmerksamkeiten zu Weihnachten.

Weniger Präsente in der Vorweihnachtszeit

Sabine Ritter arbeitet seit 30 Jahren freiberuflich als Physiotherapeutin in Blankenloch. Gerne erhält sie mal eine Kerze, mal ein Kärtchen oder etwas Selbstgemachtes. „Das ist eine schöne Honorierung meiner Arbeit“, meint sie. Allerdings erkennt sie auch, dass es in jüngster Zeit etwas weniger geworden ist, seit die Patienten einen höheren Eigenanteil zahlen müssen.

Einen deutlichen Rückgang stellt auch Annerose Stieber fest. Die Friseurmeisterin führt seit 35 Jahren den Salon Anne in Stutensee. „Früher bekam ich zu meiner Freude sehr oft selbstgebackene Plätzchen, ab und zu auch mal eine Flasche Sekt oder Wein. Aber das hat schon seit vielen Jahren stark nachgelassen“, bedauert sie. Heute werde nicht mehr so viel gebacken wie in früheren Generationen.

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