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Für private Wohngebäude

Stadt Rheinstetten fördert die Nutzung von Sonnenenergie

Ab 1. Januar 2023 sollen Bürger einen Antrag stellen können. Wer eine Förderung bekommen kann, was genau gefördert wird und wie viel Geld zur Verfügung steht.

Photovoltaik-Module auf Lärmschutzbauten an Autobahnen und Bahnstrecken könnten den Klimaschutz in Zukunft unterstützen.
Werden bezuschusst: Für die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern und Balkonen von privaten Wohngebäuden will die Stadt Rheinstetten mit einem Förderprogamm Anreize schaffen. Foto: Marijan Murat/dpa

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, legt die Stadt Rheinstetten ein kommunales Photovoltaik-Förderprogramm auf. Der Gemeinderat hat dafür in seiner jüngsten Sitzung bei einer Gegenstimme (FDP) grünes Licht gegeben.

Unser Redaktionsmitglied Julia Trauden beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm besteht aus drei Bausteinen. Gefördert werden neu installierte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Dächern von Wohngebäuden, sogenannte Mini-PV-Anlagen für den Balkon und Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen. Die Förderung gilt jeweils für Anlagen für den Eigengebrauch, bei denen überschüssiger Strom ins Stromnetz eingespeist wird. Eine reine Einspeiseanlage ist nicht förderfähig.

Außer PV-Anlagen auf Dächern werden auch Solarmodule an Fassaden gefördert, sofern die Dachfläche des Gebäudes für den Betrieb einer PV-Anlage nachweislich ungeeignet beziehungsweise unwirtschaftlich ist. Kombinationsmodule aus Solarthermie und Photovoltaik (sogenannte PVT-Module) sind förderfähig, reine solarthermische Anlagen nicht.

Auf welche Gebäude bezieht sich die Förderung konkret?

Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Bestandswohngebäude auf Rheinstettener Gemarkung. Als Bestandswohngebäude gelten Häuser und Wohnungen, deren Fertigstellung oder der Erstbezug zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt.

Gebäude mit Gewerbenutzung sind von der Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Neubauten, bei denen Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg seit Anfang Mai Pflicht sind. Nicht ausgenommen von der Förderung sind Batteriespeicher für PV-Anlagen auf Neubauten, da es sich hierbei um eine freiwillige und keine verpflichtende Maßnahme handelt.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Eigentümer von Wohngebäuden auf Rheinstettener Gemarkung und Mieter, die in Rheinstetten wohnen. Gefördert wird eine Photovoltaikanlage pro Gebäude mit oder ohne Batteriespeicher. Wenn in einem Haus mehrere Parteien wohnen, kann also nur ein Antrag für die Solarmodule auf dem Dach gestellt werden, idealerweise durch den Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Möglich ist abgesehen davon aber auch die Beantragung von Mini-Photovoltaikanlagen für den Balkon durch Mieter.

Wie hoch ist die Fördersumme?

Die Stadt stellt pro Jahr insgesamt 50.000 Euro zur Verfügung. Photovoltaikanlagen werden mit 100 Euro pro 100 Kilowattpeak (Kwp) installierter Leistung gefördert, die maximale Fördersumme liegt bei 1.000 Euro. Batteriespeicher werden mit 100 Euro pro Kilowattstunde (kWp) nutzbarer Kapazität gefördert. Die maximale Fördersumme liegt bei 500 Euro. Mini-PV-Anlagen für den Balkon bis maximal 600 Watt Wechselrichter-Ausgangsleistung werden pauschal mit 150 Euro gefördert.

Ab wann und wo können Förderanträge gestellt werden?

Anträge können ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden. Zuvor müssen sich die Antragsteller ein Angebot von einer Firma für eine PV-Anlage oder einen Batteriespeicher einholen. Antragsformulare werden auf der Homepage der Stadt unter www.rheinstetten.de zur Verfügung gestellt.

Wie geht nach der Antragstellung weiter?

Die Stadt prüft, ob der Antrag den Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, erhält der Antragsteller eine Förderzusage und hat dann zwölf Monate Zeit, um seine Photovoltaikanlage oder den Batteriespeicher durch einen Fachbetrieb installieren zu lassen. Nach der Installation hat er drei Monate Zeit, die Auszahlung der Fördermittel zu beantragen.

Was ist, wenn die Fördersumme von 50.000 Euro erschöpft ist?

Wenn die Fördersumme erschöpft ist, muss man sich bis zum nächsten Jahr gedulden. Schließlich sollen jedes Jahr 50.000 Euro in den Fördertopf gestellt werden. Bei der Antragstellung gilt das Windhundprinzip: Wer zuerst einen Antrag stellt, kommt zuerst zum Zug. Abgesehen davon gibt es keine Priorisierung. Solle jemand das Vorhaben nicht wie geplant umsetzen und der Förderanspruch damit erlöschen, wird die nicht ausgezahlte Fördersumme in den Fördertopf des Folgejahres übertragen.

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