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Corona-Verordnung

Sport, Treffen, Feiern: Was sich ab dem 11. Mai in Baden-Württemberg ändert

Die Zahl der Neuinfektionen geht zurück, die Bundesregierung hat die Verantwortung für den Umgang mit der Corona-Krise größtenteils an die Länder übergeben. Von Montag, 11. Mai, an wird die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg weiter gelockert. Das betrifft Sport im Freien, Treffen mit anderen Menschen und Feiern innerhalb der Familie.

Coronavirus
HANDOUT - Diese von den Centers for Disease Control and Prevention (CDC) im Januar 2020 zur Verfügung gestellte Illustration zeigt das Coronavirus (2019-nCoV). Foto: Uncredited/Centers for Disease Control and Prevention/AP/dpa

Die grün-schwarze Landesregierung hat am Samstag den Weg frei gemacht für die angekündigten Lockerungen der Corona-Vorschriften. Das Kabinett beschloss am Samstag die entsprechenden Änderungen. "Weil wir in den vergangenen Wochen so umsichtig waren, können wir das öffentliche Leben schrittweise weiter hochfahren", sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne).

Durch die seit März geltenden Maßnahmen sei eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden, Menschenleben seien so gerettet worden. "Die Lockerungen verlangen, dass wir uns weiter verantwortungsvoll verhalten", sagte Kretschmann. "Wir sind noch lange nicht durch."

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Von Montag an dürften unter anderem Sonnen-, Kosmetik- und Tattoo-Studios, Spielhallen und Fahrschulen wieder öffnen. Die BNN haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Breiten- und Leistungssport in der freien Natur in der Corona-Krise

Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen zu Trainings- und Übungszwecken vom 11. Mai an unter Auflagen wieder betrieben werden.

Auflagen für Sportanlagen unter freiem Himmel in der Corona-Krise

  • Während des Trainings müssen die Sportler durchgängig einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
  • Training, bei dem direkter Körperkontakt erforderlich oder möglich ist, ist verboten.
  • In einer Gruppe dürfen maximal fünf Personen gleichzeitig trainieren. Bei größeren Flächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder in der Leichtathletik ist jeweils eine Gruppe pro 1.000 Quadratmeter erlaubt.
  • Die benutzten Sportgeräte müssen sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  • Sportler müssen die Kontakte außerhalb des Trainings auf ein Mindestmaß beschränken. Sie müssen einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zueinander halten. Falls die vorhandenen Toiletten das nicht ermöglichen, müssen die Sportler sie zeitlich versetzt betreten und verlassen.
  • Die Sportler müssen sich außerhalb der Sportanlagen umziehen. Umkleiden und Duschräume bleiben geschlossen.
  • In den Toiletten muss ein Hinweis angebracht sein, dass sich die Sportler gründlich die Hände waschen müssen. Es müssen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.
  • Eine Person muss bei jedem Training dafür verantwortlich sein, dass die Auflagen eingehalten werden. Ihr Name sowie die der teilnehmenden Sportler müssen dokumentiert werden.
  • Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, dürfen nicht am Training teilnehmen, wenn seit diesem Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie verdächtige Symptome aufweisen.
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Erlaubte und verbotene Sportarten in der Covid-19-Krise

Nach Angaben der baden-württembergischen Landesregierung ist es nicht möglich, eine abschließende Liste der Sportarten zu erstellen, die in der Corona-Krise erlaubt sind. Jede Sportart, in der die oben aufgeführten Auflagen einzuhalten seien, sei erlaubt.

Zu folgenden Sportarten hat sich die Landesregierung explizit geäußert:

  • Fitness/Fitnessstudios: Fitnessstudios bleiben geschlossen. Kurse wie Aerobic oder Zumba im Freien sind erlaubt.
  • Kegeln/Bowling: Sportkegeln und Bowling ist nicht erlaubt.
  • Kader-Athleten: Athleten aller Sportarten mit Landeskaderstatus dürfen in Schwimmbädern und Sporthallen trainieren. Dabei müssen sie die Infektionsschutzregeln für Profi- und Spitzensportler einhalten.
  • Lauftreffs: Lauftreffs im Freien sind erlaubt.
  • Modellflug: Modellflug ist unter freiem Himmel erlaubt.
  • Motorsport/Kartbahnen: Motorsport auf Outdoor-Anlagen ist gestattet. Auch Kartbahnen als Outdoor-Anlagen können wieder öffnen.
  • Reiten: Das Reiten ist in Gruppen von maximal fünf Personen erlaubt.
  • Schieß- und Schützensport: Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt.
  • Schwimmen: Frei- und Hallenbäder bleiben geschlossen. Auch für Schwimmtrainings oder Wassersportkurse dürfen sie nicht öffnen.
  • Wandern: Wandern zählt nicht als Trainings- oder Übungsbetrieb. Wanderer müssen sich an die geltenden Corona-Beschränkungen halten.
  • Yoga, Qi Gong, Fitnesstraining: Diese Sportarten sind im Freien erlaubt.

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Treffen und Versammlungen im privaten und öffentlichen Raum

Vom 11. Mai an werden die wegen der Covid-19-Krise geltenden Kontaktbeschränkungen leicht gelockert. So dürfen sich etwa Menschen eines Haushaltes draußen wieder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes treffen.

Öffentlicher Raum in der Corona-Krise

Im öffentlichen Raum kommt es für die Verordnungen der Landesregierung in der Corona-Krise nicht darauf an, ob Personen miteinander verwandt sind, sondern ob sie zusammenwohnen. So ist es etwa nicht erlaubt, dass drei Freunde miteinander spazieren gehen, wenn sie aus drei verschiedenen Haushalten kommen.

Vom 11. Mai an dürfen Personen aus zwei verschiedenen Haushalten allerdings wieder zusammenkommen, ohne dass sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten müssen. Dabei spielt die Personenanzahl der Haushalte keine Rolle.

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Privater Raum in der Corona-Krise

Im privaten Raum sind vom 11. Mai an Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel mit Partnern, Geschwister mit Nachkommen und Partnern sowie Angehörige eines weiteren Haushalts von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Nach Angaben der Landesregierung dürften demnach in einem Haushalt folgende Personen zusammenkommen:

  • Bewohner des Haushalts
  • erweiterte Familie
    • Großeltern
    • Eltern
    • Kinder
    • Enkel mit Partner
    • Geschwister mit Nachkommen und Partnern
  • Angehörige eines weiteren Haushalts
  • zusätzlich dazu vier weitere Personen

Obwohl es nicht untersagt ist, rät die Landesregierung wegen Covid-19 davon ab, dass Enkel ihre Großeltern sehen.

Im Auto dürfen Personen aus zwei verschiedenen Haushalten fahren. Fahrgemeinschaften sind erlaubt, wenn sie einen beruflichen Zweck haben. Die Fahrt darf aber nicht unterbrochen werden, etwa für einen Einkauf. Die Landesregierung rät dazu, im Auto eine Schutzmaske zu tragen.

Feiern in der Corona-Krise

Die Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg gelten bis zum 5. Juni. Bis dahin sind kleine und große Feiern nicht erlaubt. Im privaten Umfeld – etwa mit Eltern, Geschwistern oder Kindern – ist das Feiern jedoch möglich.

mit Material von dpa/lsw
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