Skip to main content

Im Seniorenheim

Baden-Württembergs Verwaltungsgerichtshof untersagt gesonderte Bewirtung Geimpfter

Ein Seniorenheim darf gegen das Coronavirus geimpfte oder daran genesene Bewohner nicht gesondert bewirten. Es sei derzeit wissenschaftlich nicht ausreichend geklärt, ob diese Personengruppen das Virus weitergeben könnten, begründete der Verwaltungsgerichtshof (VGH) seinen Beschluss.

Ein Mann hält eine Spritze mit Curevac-Impfstoff in der Hand.
Gastronomische Angebote nur für Geimpfte? Dieser Idee hat der Verwaltungsgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Foto: Christoph Schmidt

Der VGH bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, bei dem die Antragstellerin in erster Instanz aus gleichem Grund gescheitert war.

Sie wollte erreichen, das Landratsamt Lörrach gerichtlich zu verpflichten, ein gastronomisches Angebot nur für geimpfte und genesene Senioren als Ausnahme von der Corona-Verordnung des Landes zu genehmigen.

Gericht: Keine wissenschaftliche Sicherheit über Auswirkungen der Corona-Impfung

Den Mannheimer Richtern zufolge gibt es zwar Berichte von Untersuchungen aus Israel, die den Schluss nahelegten, dass eine Impfung auch eine Weiterverbreitung verhindern könne. Diese Daten seien derzeit jedoch weder in einem wissenschaftlichen Fachmagazin noch einer Vorabpublikation veröffentlicht und hätten auch noch keinen wissenschaftlichen Begutachtungsprozess durchlaufen.

Daher sei nicht auszuschließen, dass auch von Geimpften und Genesenen weiterhin eine Ansteckungsgefahr ausgehen und damit neue das Gesundheitswesen belastende Infektionsketten entstehen könnten.

Dieses Risiko wäre derzeit allenfalls vernachlässigbar, wenn auch außerhalb der „Blase“ des Seniorenheims eine Vielzahl von Menschen immun oder durch eine Impfung vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt wären. Hiervon sei jedoch bei einer aktuellen Impfquote von 8,2 Prozent Erst- und 3,6 Prozent Zweitimpfungen bezogen auf die Gesamtbevölkerung derzeit noch nicht auszugehen.

Das Restrisiko sei daher zu hoch. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 774/21).

nach oben Zurück zum Seitenanfang