Skip to main content

Neue Landesverordnung

Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in Baden-Württemberg

Ganz Deutschland geht in den November-Lockdown. Doch die Details muss jedes Bundesland selbst regeln. Was steht in Baden-Württembergs neuer Corona-Verordnung?

Eine weggeworfene Maske liegt zwischen Herbstlaub auf einer Straße, während ein Radfahrer vorbeifährt.
Strengere Regeln im Herbst: Bund und Länder haben einen Teil-Lockdown beschlossen. Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung deshalb verschärft. Foto: Bernd Thissen/dpa

Auf die Grundregeln haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten bei ihrem Corona-Gipfel geeinigt. Doch die konkrete Umsetzung des November-Lockdowns ist Sache der Länder. Für Baden-Württemberg hat die Landesregierung deshalb am Sonntag eine neue Version der Corona-Verordnung veröffentlicht. Sie tritt am Montag in Kraft. Das sind die wichtigsten Änderungen.

Private Veranstaltungen

Egal ob zuhause oder im öffentlichen Raum: Treffen dürfen sich nur noch maximal zehn Personen aus einem oder zwei Haushalten. Bei direkten Verwandten, Ehegatten und Lebenspartnern gilt die Beschränkung auf höchstens zwei Haushalte nicht. Allerdings dürfen es auch dann nicht mehr als zehn Personen sein. Damit sind große Familienfeiern bis Ende November nicht mehr erlaubt. Vor allem Großhochzeiten hatten sich zuletzt immer wieder als Infektionsherde herausgestellt.

Kultureinrichtungen

Museen, Kinos, Theater-, Opern- und Konzerthäuser bleiben mindestens vier Wochen lang fürs Publikum geschlossen. Eine Ausnahme gilt laut Landesverordnung für Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archive und Bibliotheken. Ob Bibliotheken offen bleiben dürfen, war nach dem Bund-Länder-Beschluss noch unklar. Hier hat sich Baden-Württemberg nun gegen eine Schließung entschieden.

Einzelhandel

Beim ersten Lockdown im Frühjahr mussten viele Geschäfte noch schließen. Das ist diesmal anders. Grundsätzlich dürfen alle Einzelhandelsgeschäfte offen bleiben. Allerdings gilt ab Montag eine verschärfte Regel zum Infektionsschutz: Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich nur ein Kunde im Laden aufhalten. Bei sehr kleinen Geschäften mit weniger als zehn Quadratmetern Verkaufsfläche ist ein Kunde erlaubt.

Da die Gastronomie im November komplett schließen muss, ist auch im Einzelhandel der Verzehr vor Ort untersagt. Das trifft etwa Bäckerei-Cafés oder Metzgereien mit Stehimbiss. Eine im Einzelfall womöglich schwierige Unterscheidung macht die Landesregierung allerdings: „Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben“, heißt es in einem Erklärtext zur Corona-Verordnung.

Gaststätten und Hotels

Wie angekündigt wird es für die Gastronomie und Hotellerie schwierig. Ab Montag müssen „das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars“ bis Ende November schließen. Erlaubt ist nur noch der Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste. Hotels und Pensionen dürfen nur noch Geschäftsreisende beherbergen. Privatreisende, die schon in Baden-Württemberg sind, werden aber nicht nachhause geschickt. Sie dürfen so lange bleiben, wie sie es ursprünglich gebucht haben.

Ein Schlupfloch für Anbieter von Privatzimmern (etwa über die Online-Plattform Airbnb) gibt es nicht. Denn im Verordnungstext ist ausdrücklich nicht nur von Hotels die Rede, sondern es heißt: „Übernachtungsangebote gegen Entgelt (...) unabhängig von der Betriebsform“. Ob das Beherbergungsverbot möglichen Klagen standhält, bleibt allerdings abzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat erst Mitte Oktober ein solches Verbot wegen Verfassungswidrigkeit gekippt.

Freizeiteinrichtungen

Schließen müssen ab Montag laut Verordnungstext: „Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb geschlossener Räume)“. Zudem trifft das Betriebsverbot „öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze“. Dort gilt aber eine wichtige Ausnahme: Die „Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“ bleibt erlaubt. Auch für den Schulsport oder Studienbetrieb sowie den Spitzen- und Profisport bleiben Sportanlagen und Schwimmbäder geöffnet.

Der Besuch von Kinderspielplätzen im Freien bleibt erlaubt. Zumindest nach der Landesverordnung. In einzelnen Kommunen oder Landkreisen können strengere Regeln gelten. Auch auf Spielplätzen gilt, dass Ansammlungen mit mehr als zehn Personen und aus mehr als zwei Haushalten untersagt sind.

Frisöre

Auch das war ein Ergebnis des Bund-Länder-Beschlusses: In ganz Deutschland sollen die Frisörsalons, anders als im Frühjahr, weiterhin geöffnet bleiben. Für „Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios“ gilt dies allerdings nicht. Begründet wird diese Unterscheidung mit unterschiedlichen Infektionsrisiken und dem angeblichen Grundbedürfnis nach einem Haarschnitt. Ob dies die Gerichte überzeugt, falls etwa die Inhaberin eines Nagelstudios gegen die Zwangsschließung klagt, ist allerdings fraglich.

Die Argumentation der Landesregierung: „Bereits aufgrund der Art der Tätigkeit unterscheiden sich die lnfektionsrisiken bei der Dienstleistung eines Frisörbetriebs von denen anderer körpernaher Dienstleistungen.“ Zudem bestehe ein „Grundbedürfnis in der Bevölkerung, Friseurdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt auch eine andere Behandlung im Vergleich zu Nagelstudios, bei denen zwar eine face-to-face-Behandlung vermieden werden könnte, diese jedoch kein absolut zwingendes Grundbedürfnis sind.“

nach oben Zurück zum Seitenanfang