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Fragen und Antworten

Was gilt nach der Aufhebung der Maskenpflicht?

Die einen feiern das Ende der Maskenpflicht, die anderen tragen weiterhin freiwillig den Mund-Nasen-Schutz, um sich vor einer Infektion zu schützen. Unverändert gilt: Die Maske fällt nicht unter das Vermummungsverbot, wenn das Gesicht erkennbar bleibt.

Eine FFP2-Maske hängt am Rückspiegel eines PkWs. (zu dpa «Zeitung: Mitnahme von Schutzmasken im Auto wird bald Pflicht») +++ dpa-Bildfunk +++
Auch ohne Maskenpflicht kann am Steuer freiwillig eine Maske getragen werden. Augen und Stirn müssen erkennbar sein. Die Mitnahme von Schutzmasken im Auto wird zudem bald Pflicht. Foto: Daniel Karmann/dpa

Seit dem vergangenen Sonntag ist die Maskenpflicht weitgehend aufgehoben. Seitdem muss der Mund-Nasen-Schutz nur noch an wenigen Orten und bei wenigen Gelegenheiten getragen werden, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr sowie in den Zügen der Bahn, in Arztpraxen, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie in Pflegeheimen.

Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Allerdings steht es allen frei, auch weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen, um sich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Unser Redaktionsmitglied Martin Ferber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Maske.

Darf man als Autofahrer weiterhin am Steuer freiwillig eine Maske tragen? Vor der Corona-Pandemie war es verboten, sein Gesicht zu verhüllen, um bei Verkehrsdelikten erkannt zu werden, beispielsweise vom „Blitzer“ bei Geschwindigkeitsübertretungen.

Das Verkehrsministerium hat dies geprüft und festgestellt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Masken am Steuer nicht unter das geltende Vermummungsverbot fällt. Allerdings kommt es darauf an, wie stark die „Maskierung“ eine Identifizierung des Fahrers beeinträchtigen oder gar behindern würde. Wenn der Mund-Nasen-Schutz richtig getragen wird, sind nach Angaben des Staatsministeriums Baden-Württemberg „ausreichend Gesichtsmerkmale vorhanden, sodass dann zum Beispiel auch bei einem Blitzerfoto eine Identifizierung der Person möglich ist“. Damit die Augenpartien erkannt werden können, ist das gleichzeitige Tragen einer Maske und einer Sonnenbrille sowie einer Mütze verboten. Es gilt die Devise: Entweder Maske oder Sonnenbrille. Nach Angaben des ADAC plant das Bundesverkehrsministerium eine Vorschrift, wonach künftig zwei Mund-Nasen-Masken in jedem Kfz-Verbandskasten sein müssen – unabhängig von der Corona-Lage. Wann diese Vorschrift in Kraft tritt, ist noch offen.

Was ist beim Besuch einer Bankfiliale zu beachten? In der Vergangenheit galt dort ebenfalls ein Vermummungsverbot.

Grundsätzlich können Banken von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und vorschreiben, ob beim Betreten der Bankfiliale weiterhin eine Maske getragen werden muss oder ob diese Pflicht entfällt. Das freiwillige Tragen einer Maske fällt auch hier nicht unter das Vermummungsverbot, solange die wesentlichen Gesichtsmerkmale erkannt werden können. Banken können aber verlangen, dass zur Feststellung der Identität die Maske abgenommen werden muss.

Was gilt bei der Teilnahme an Demonstrationen? Darf weiterhin bei großen Menschenansammlungen mit einem Mund-Nasen-Schutz demonstriert werden? Oder darf die Polizei die Teilnehmer zum Abnehmen der Maske auffordern?

Grundsätzlich gilt bei Demonstrationen ein Vermummungsverbot. Allerdings stellte das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Atemschutzmaske während der nach den Corona-Verordnungen des Landes geltenden Maskenpflicht keinen Verstoß gegen das Vermummungsverbot nach Paragraf 17a, Absatz 2, Nummer 1 Versammlungsgesetz dar. Nach Auskunft des Staatsministeriums Baden-Württemberg gilt diese Regelung auch nach Wegfall der Maskenpflicht. Wer will, darf auch in Zukunft bei einer Demonstration freiwillig eine Maske tragen. „Soweit sich die Bedeckung auf Mund und Nase beschränkt und die Augen- und Stirnpartie deutlich erkennbar ist, ist der Tatbestand des Paragrafen 17a, Absatz 2, Nummer 1 Versammlungsgesetz in diesen Fällen nicht erfüllt.“

Was gilt für Polizisten im Einsatz? Sind diese weiterhin verpflichtet eine Maske zu tragen?

Ja. Das Staatsministerium verweist darauf, dass für das Land wie für alle Arbeitgeber auch über den 2. April hinaus die erst kürzlich erneut angepasste Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales maßgebend ist. Demnach müssen alle Arbeitgeber die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegen und umsetzen. Für die Polizistinnen und Polizisten bedeutet dies, dass sie wegen der Vielzahl an persönlichen Kontakten zu anderen Menschen weiterhin verpflichtet sind, im Dienst eine Maske zu tragen. „Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Entwicklung des Infektionsgeschehens laufend auf ihre Erforderlichkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst“, heißt es dazu.

Was gilt für Schülerinnen und Schüler, für Studentinnen und Studenten?

Grundsätzlich gilt: Jede und jeder kann immer und überall freiwillig eine Schutzmaske tragen. An vielen Orten, vor allem in Innenräumen, wo viele Personen auf engem Raum zusammenkommen wie in Klassenzimmern, Seminarräumen oder Hörsälen, ist dies aus Sicht der Landesregierung „auch unbedingt zu empfehlen“. Allerdings kann in Sonderfällen, beispielsweise bei der Identifizierung eines Prüflings bei Prüfungen, das Abnehmen der Maske verlangt werden.

Nicht nur Ladengeschäfte oder Kinos, sondern auch öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Landeratsämter oder Museen schreiben unter Berufung auf das Hausrecht weiterhin das Tragen einer Maske vor. Ist das rechtens?

Ja. Auch bei öffentlichen Gebäuden gilt das Hausrecht, um mit Ordnungsmaßnahmen Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden oder über den Zugang und den Aufenthalt von Personen in den Räumlichkeiten zu bestimmen. Dies liegt immer im Ermessen des jeweiligen Inhabers des Haus- oder des Ordnungsrechts. Das Staatsministerium verweist aber darauf, dass bei Rathäusern, Landratsämtern oder anderen Verwaltungsgebäuden auch das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Leistungen der Daseinsvorsorge, bei Ratssitzungen das Recht der Ratsmitglieder auf Sitzungsteilnahme sowie der Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen zu beachten sind. „Zudem muss eine diskriminierungsfreie Anordnung der Maskenpflicht sichergestellt werden.“

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